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Jahresbericht des Petitionsauschusses im Deutschen Bundestag 2005 - Auszug

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – Seite 13 – Drucksache 16/2500

2.2.1 Erteilung eines Visums für eine Familienangehörige aus dem Osten Russlands

Eine Petentin, vertreten durch ihren Schwiegersohn, beschwerte sich über Änderungen im Visa-Antragsverfahren und in der Zuständigkeitsverteilung der Auslandsvertretungen.

Die Petentin stammt aus der Stadt Chabarowsk, die weit im Osten Russlands liegt und von der Hauptstadt Moskau ungefähr acht Flugstunden entfernt ist. Die Tochter der Petentin lebt mit ihrer Familie in Hannover. Bislang erhielt die Petentin ihre Besuchsvisa für Deutschland über das örtliche Reisebüro im Rahmen des so genannten Reisebüroverfahrens. Diese Möglichkeit wurde für private Besuchsreisen abgeschafft, so dass sie im Juli 2004 ihr Visum beim Generalkonsulat in Novosibirsk beantragen und abholen musste. Da die meisten Flüge nach Hannover in Novosibirsk zwischenlanden, war diese Lösung für die Petentin ohne größere Mehrkosten realisierbar. Allerdings erklärten die zuständigen Stellen der Petentin, dass diese Option Weihnachten 2004 nicht mehr möglich sei, da nunmehr die deutsche Botschaft in Moskau für die Erteilung ihres Besuchsvisums zuständig sei. Diese Zuständigkeitsänderung bedeutete für die Petentin, deren Monatseinkommen ca. 60 Euro beträgt, dass sie nur für ihr Besuchsvisum einen mehrtägigen Aufenthalt im 8 000 Kilometer entfernten Moskau einplanen und zusätzlich die Mehrkosten für einen gesonderten Flug aufbringen müsste.

Der Petitionsausschuss hat hierzu mehrere Stellungnahmen des Auswärtigen Amts eingeholt. Das Auswärtige Amt hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit nach sachgerechten Kriterien festgelegt worden sei und es sich bei einem derart großen Land wie Russland nicht vermeiden lasse, dass zum Teil erhebliche Anreisewege in Kauf zu nehmen seien. Darüber hinaus sei das Reisebüroverfahren eine Ausnahme, die sich ausschließlich an Personen richte, die an einer über ein Reisebüro gebuchten Reise teilnähmen.

Den Petitionsausschuss überzeugte diese Begründung nicht. Für ihn war nicht ersichtlich, dass zwingende Gründe einer Ermächtigung des Generalkonsulats in Novosibirsk für die Visumerteilung entgegenstehen sollten – zumal die Petentin bereits in Moskau persönlich vorgesprochen hatte sowie auch in der Vergangenheit regelmäßig Besuchsreisen nach Deutschland unternommen hatte, ohne dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Vor diesem Hintergrund war es aus Sicht des Petitionsausschusses unverhältnismäßig, der Petentin den Umweg über Moskau zuzumuten, der für sie Mehrkosten in Höhe eines Jahresgehaltes bedeuten würde. Der Petitionsausschuss hat daher Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Auswärtigen Amts gehalten. Daraufhin hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass die deutsche Botschaft in Moskau nunmehr bereit sei, angesichts der besonderen Situation der Petentin ausnahmsweise eine Visumerteilung durch das Generalkonsulat in Novosibirsk zu erwirken und dieses entsprechend zu ermächtigen. Auf diese Weise konnten die Voraussetzungen für die erleichterte Erteilung eines Visums für die Petentin geschaffen werden.

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