AUSWÄRTIGES AMT
Gz.: 508-1-516.20 Berlin, den 22. November 2005
An alle Auslandsvertretungen
Betr.:
Behandlung von Bona-Fide-Antragstellern im Visumverfahren
Bezug:
1.) RE vom 21.04.1997, Gz. : wie oben (hiermit aufgehoben)
2.) RE vom 27.05.2003, Gz.: wie oben (dessen Ziff. 1 wird hiermit aufgehoben)
3.) RE vom 07.06.2004, Gz.: 508-01-516.20/9-4 VS-NfD
Verteiler: alle entsandten Beschäftigten
Berichtspflicht: entfällt
Wiedervorlage: jährlich
Enthält Weisung
Eine entgegenkommende Behandlung von besonders vertrauenswürdigen Persönlichkeiten im Visumverfahren liegt im deutschen Interesse. Auch für diesen Personenkreis muss jedoch das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen positiv festgestellt werden.
Aufgrund der Bekanntheit und besonderen Vertrauenswürdigkeit der als „bona-fide“ eingestuften Personen können Erleichterungen im Visumverfahren gewährt und an den Umfang der Nachweispflicht geringere Anforderungen gestellt werden.
Das Verfahren für bona-fide-Antragsteller ist von den Auslandsvertretungen transparent zu gestalten.
Die Gesamtverantwortung der Leiterin/des Leiters der Auslandsvertretung erstreckt sich auch auf die Einstufung und Behandlung von Personen als bona-fide im Visumverfahren.
Auf die Ausführungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) zur Behandlung von bona-fide-Personen (Kapitel V Ziffer 1.5, Kapitel III und Kapitel VIII GKI) wird hingewiesen.
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Über die Einstufung als bona-fide-Person im Visumverfahren ist nach einer sorgfältigen Einzelfallprüfung zu entscheiden. Nur Antragsteller, die aufgrund ihrer der Auslandsvertretung bekannten Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie hinsichtlich ihrer Rückkehrbereitschaft, der Finanzierung und auch der Legalität des Aufenthaltszwecks keine Risiken darstellen, dürfen als „bonafide“ im Sinne der GKI geführt werden. Die bona-fide-Eigenschaft kommt für folgende Personen in Betracht:
a. Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen aufgrund ihrer Tätigkeit oder ihrer gesellschaftlichen Stellung ein Missbrauch des Visums ausgeschlossen werden kann.
b. Familienangehörige von Deutschen bzw. von Angehörigen der EU/EWR-Staaten, wobei ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist.
c. Bei der Beurteilung der bona-fide-Eigenschaft der Person kann die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt ist, berücksichtigt werden. Der bona-fide-Status ist auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens zu begrenzen, die diesen Status persönlich verdienen und ausreichend Gewähr gegen Missbrauch bieten. Kriterien bei dieser Prüfung können die Stellung innerhalb des Unternehmens und bereits erfolgte Besuche im EU-/EWR-Raum, der Schweiz, Nord-Amerika, Australien oder Japan sein.
Allein große Einkommen oder Vermögen sind kein ausreichender Grund für die Verleihung der bona-fide-Eigenschaft. Die Einstufung von Antragstellern als bona-fide ist weder ein Ersatz für die Prüfung eines Visumantrags noch für die Abfrage des Schengener Informationssystems, des Ausländerzentralregisters oder der Konsultation der zentralen Behörden. Die Einstufung nimmt zudem nicht die Entscheidung über eine Ausnahme von der Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden im Sinne von Nr. 2c VwV zu § 73 Abs.1 AufenthG und § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AufenthV vorweg (vgl. Ziff. 5.3 bis 5.6 des Bezugs-RE zu 3.).
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Visumanträge von bona-fide-Personen sind grundsätzlich bevorzugt und so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Die Entscheidung über die Zubilligung der bona-fide-Eigenschaft eines Antragstellers/einer Antragsstellerin erfolgt in Federführung der RK-Leiterin/des RK-Leiters. Vorschläge anderer Arbeitseinheiten der Auslandvertretung sollten in einem transparenten Verfahren (z.B. durch Verwendung eines Vordrucks) an die Entscheidungsbefugte/den Entscheidungsbefugten herangetragen werden und sind ebenso wie die Entscheidung selbst zu dokumentieren. Die notwendige Begründung der bonafide-Eigenschaft ist auf dem Antragsformular stichwortartig kurz festzuhalten. Dabei sind auch die ggf. vorhandenen relevanten Informationen der lokalen Schengenpartner über die bona-fide Eigenschaft einer Antragstellerin / eines Antragstellers zu berücksichtigen. Auf der Eingabemaske im Visa Plus System ist im Feld „Organisation“ die bona-fide Eigenschaft einzutragen. Dies kann durch ein Kürzel (z.B.„bona“) erfolgen. Auf diese Weise kann bei Bedarf die Anzahl der bearbeiteten bona-fide Visa ermittelt werden. Soweit sich im Amtsbezirk der Auslandsvertretung eine offizielle deutsche Kulturmittlerinstitution, eine Auslandshandelskammer, das Büro eines Delegierten der deutschen Wirtschaft oder eine Repräsentanz der deutschen Wirtschaft befindet, die von einem/einer Deutschen geleitet wird, können bei diesen Informationen eingeholt und bei der Entscheidung über die bona-fide-Eigenschaft des Antragsstellers/der Antragsstellerin berücksichtigt werden.
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Die Gesamtverantwortung der Leiterin/des Leiters der Auslandsvertretung erstreckt sich auch auf die Einstufung und Behandlung von Personen als bona-fide im Visumverfahren. Die Leiterin/der Leiter der Auslandsvertretung ist dabei gehalten, sich nachweislich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass das Visumverfahren für bona-fide- Antragsteller mit den Vorgaben dieses Erlasses übereinstimmt.
Sobald der Auslandsvertretung bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, z.B. wenn ihr sicherheitsrelevante Informationen vorliegen, hebt sie den bona-fide-Status auf. Die Erforderlichkeit des Widerrufs oder der Rücknahme bereits erteilter Visa ist zu prüfen.
Im Auftrag