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VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER
3 B 3320/06
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache des Antragstellers,........ gegen
die Stadt ...... -Fachbereich Recht und Ordnung I Fachbereichsübergreifende Rechtsangelegenheiten -, vertreten durch den Oberbürgermeister -Antragsgegnerin-
Streitgegenstand: Stellungnahme zu einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz - hier: einstweiliger Rechtsschutz -, hat das Verwaltungsgericht Hannover -3. Kammer - am 20. Juni 2006 durch den Einzelrichter beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen gegen das von der Antragsgegnerin festgestellte (negative) Ergebnis der Prüfung seiner Bonität im Zusammenhang mit einer von ihm zu Gunsten seines Schwiegervaters abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Der Antragsteller ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Eltern seiner Ehefrau sind russische Staatsangehörige und leben in Ch........ an der Grenze zu China.
In der Vergangenheit gab der Antragsteller mehrfach Verpflichtungserklärungen nach § 84 des Ausländergesetzes bzw. § 68 AufenthG zu Gunsten seiner Schwiegermutter ab.
Die letzte dieser Verpflichtungserklärungen datiert vom 7. Juli 2005 und enthält den von der Antragsgegnerin angebrachten Vermerk:
• „Verpflichtungserklärung wird abgegeben bis zum 07.03.2010. Bis zu 30 Tagen pro Halbjahr".
Die Antragsgegnerin nahm diese Verpflichtungserklärungen entgegen, beglaubigte jeweils die Unterschrift des Antragstellers und vermerkte unter den jeweiligen Verpflichtungserklärungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei glaubhaft gemacht worden.
Die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Russland erteilte der Schwiegermutter des Antragstellers daraufhin jeweils ein sog. Schengen -Visum (vgl. § 2 Abs. 5 AufenthG) , zuletzt am 14. Dezember 2005 mit einer Gültigkeit für die Zeit vom 17. Dezember 2005 bis zum 16. Dezember 2006.
Am 17. März 2006 gab der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG für seinen Schwiegervater ab.
Hierzu legte er u. a. seine Verdienstabrechnungen für die Monate Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 vor. Diese wiesen einen „Nettoverdienst" in Höhe von 2.462,77Euro, 2.697,45 Euro und 2.646,23 Euro jeweils abzüglich unterschiedlicher Beträge u. a. für Vermögensbildung, freiwillige Krankenversicherung usw. aus (Auszahlungsbeträge: ........).
Auch diese Erklärung nahm die Antragsgegnerin entgegen, beglaubigte die Unterschrift des Antragstellers und erhob von ihm eine Gebühr in Höhe von 31 Euro.
Unter der Verpflichtungserklärung brachte sie allerdings in dem Feld ,,Bemerkungen" den Vermerk
• ,,Bonität nicht gegeben"
sowie in dem Feld ,,Stellungnahme der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung“ den Vermerk
• ,,Die finanzielle Leistungsfähigkeit Verpflichtungserklärenden wurde nicht glaubhaft gemacht" - an.
Der Antragsteller erhob am 21. März 2006 Klage gegen die Antragsgegnerin.
Im Klageverfahren beantragte er sinngemäß,
Die Antragsgegnerin zu verurteilen, eine von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zu Gunsten seines Schwiegervaters anzuerkennen, die dabei von ihr abzugebende Stellungnahme zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen abzugeben und hierfür nicht erneut Gebühren in Höhe von 31Euro zu erheben.
Außerdem möchte der Antragsteller im Klageverfahren sinngemäß festgestellt wissen, dass die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung ( § 850c ZPO) für die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Person, die eine nach § 68 AufenthG zur Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz I Nr. 2 AufenthG abgibt, nicht maßgeblich sein könne.
Am 8. Mai 2006 hat der Antragsteller zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
In diesem Verfahren begehrt der Antragsteller sinngemäß, die Feststellungen der Antragsgegnerin zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der von ihm am 17. März 2006 abgegebenen Verpflichtungserklärung „vorläufig aufzuheben" und ihn diesbezüglich den Stand vor dem 17.03.2006 zu versetzen" (erster Schriftsatz des Antragstellers vom 30. Mai 2006, BI. 119 d. A.).
Zur Begründung seines Begehrens macht der Antragsteller in Bezug auf das Eilverfahren im Wesentlichen geltend, seine finanzielle Leistungsfähigkeit sei sehr wohl gegeben.
Diese sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Verpflichtungserklärung, seinem Schwiegervater seinen Schwiegereltern einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt mit einem Schengen-Visum zu ermöglichen, zu bewerten.
Hierfür sei allein auf die einschlägigen Vorschriften des europäischen Visumsrechts nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von beamten geleitet werden (Gemeinsame Konsularische Instruktion -GKI -), abzustellen, zumal auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf diese Vorschriften verweise.
Ergänzend sei auch die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (Vorl. Nds. VV-AufenthG) heranzuziehen.
Nach Nr. 68.1.2.5 Vorl. Nds. VV-AufenthG sei in seinem Fall von vornherein davon auszugehen, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen sei nach Nr. 68.1.2.1 Vorl. Nds. VV-AufenthG von der Antragsgegnerin zu prüfen, ob er die übernommene Verpflichtung aus „eigenem Einkommen oder sonstigen Mitteln" erfüllen könne.
Das alleinige Abstellen auf sein Einkommen, unter strikter Bindung an die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, sei mithin fehlerhaft, weil seine „sonstigen Mittel" überhaupt nicht berücksichtigt würden.
Abgesehen davon sei das Abstellen auf die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO einerseits und die Regelsätze nach § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe -(SGB XII) andererseits, wie es von der Antragsgegnerin offenbar praktiziert werde, jedenfalls bei Kurzbesuchsaufenthalten auf Grund von Schengen-Visa vollkommen ungeeignet zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit desjenigen, der eine Erklärung abgebe.
Denn dabei würden die Besonderheiten des Besuchsaufenthaltes, die nach Nr. 68.1.2.5 Vorl. Nds. W-AufenthG zu berücksichtigen seien, außer acht gelassen.
Zumindest dürften potentielle Kosten für den Krankheitsfall nicht eingerechnet werden, weil derjenige, der ein Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt beantrage, gemäß Abschnitt V. Nr. 1.4. GKI zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet sei.
Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass ihm, dem Antragsteller, sein Einkommen nicht nur während des Kurzaufenthaltes seiner Schwiegereltern, sondern während des ganzen Jahres zur Verfügung stehe.
Ebenso sei zu berücksichtigen, dass auf Grundlage der Verpflichtungserklärung notfalls auch in seine Vermögenswerte vollstreckt werden könne, und dies 30 Jahre lang.
Der Zweck der Verpflichtungserklärung, die öffentlichen Sozialkassen in Deutschland vor einer Inanspruchnahme durch einen Ausländer zu schützen, könne mithin auch dann erreicht werden, wenn neben dem Einkommen auch auf das Vermögen des Erklärenden abgestellt werde.
Durch ihre - aus seiner Sicht -rechtswidrige Praxis bei der Prüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erschwere die Antragsgegnerin die Erteilung des Visums für seine Schwiegereltern durch die deutsche Auslandsvertretung.
Dadurch wiederum behindere sie, die Antragsgegnerin, in rechtswidriger Weise die Ermöglichung eines der Großeltern seiner Kinder und verstoße somit gegen die Anforderungen an den besonderen Schutz der Familie nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen die Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) aus dem Jahr 1975 (KSZE-Schlussakte), soweit die Zusammenarbeit im humanitären Bereich zur Förderung menschlicher Kontakte und regelmäßiger Begegnungen auf der Grundlage familiärer Bindungen vereinbart worden sei.
Ergänzend hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine Verdienstbescheinigung für den Monat Mai 2006 vorgelegt.
Danach erhielt er in diesem Monat einen "Nettoverdienst" in Höhe von 4.465 Euro (einschließlich Urlaubsgeld), der abzüglich verschiedener Beträge für Vermögensbildung usw. zu einem Auszahlungsbetrag von..... Euro führte.
Der Antragsteller beantragt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihr unter der von ihm am 17. März 2006 abgegebenen Verpflichtungserklärung angebrachten Vermerke ,,Bonität nicht gegeben" und „finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichtungserklärenden wurde nicht glaubhaft gemacht" vorläufig zu entfernen.
Die Antragsgegnerin stellt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Antrag.
Im Klageverfahren macht sie im Wesentlichen geltend, der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt.
Im Übrigen sei im Hinblick darauf, dass er bereits eine bis zum 7. März 2010 gültige Verpflichtungserklärung zu Gunsten seiner Schwiegermutter abgegeben habe, zu prüfen gewesen, ob er auch im Falle einer gemeinsamen Einreise Schwiegereltern nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in der Lage sei, den Lebensunterhalt Personen zu sichern.
Dies sei nicht der Fall, da sein Einkommen hierfür nicht ausreiche.
Nähere Angaben dazu, nach welchen Maßstäben sie diese Prüfung vorgenommen hat, hat die Antragsgegnerin bislang nicht gemacht.
Aus einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. April 2006 sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsbögen zu den früher vom Antragsteller abgegebenen Verpflichtungserklärungen sich jedoch entnehmen, dass sie die Bonität offenbar immer nur dann positiv feststellt, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen desjenigen, der die Verpflichtungserklärung abgibt, zuzüglich anderer monatlicher Einnahmen (ausgenommen z. B. Kindergeld) die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO mindestens um den 1,5-fachen Betrag der Regelsätze nach § 28 SGB XII übersteigt, die für die eingeladenen Ausländer anzusetzen wären.
Auf den während des gerichtlichen Verfahrens unterbreiteten Vorschlag des Antragstellers, zu Sicherungszwecken einen bestimmten Geldbetrag den Kraftfahrzeugbrief seines Pkw zu hinterlegen, ging die Antragstellerin ebenso wenig ein wie auf die von dem Antragsteller angebotene Möglichkeit, sein Guthaben aus einem Sparvertrag zu Sicherungszwecken einzusetzen.
Auf der anderen Seite lehnte der Antragsteller den Vorschlag der Antragsgegnerin, an Stelle der von ihm angegriffenen Vermerke den Vermerk „Bonität gegeben bei Einreise nur einer Person" aufzunehmen, als unzureichend ab.
Die Verfahren waren zunächst bei der 12. Kammer des Gerichts zu Aktenzeichen 12 A 2409106 und 12 B 301 2106 anhängig und wurden nach einer entsprechenden Anregung des Antragstellers in die 3. Kammer übernommen.
Das Klageverfahren ist hier noch zu Aktenzeichen 3 A 3319/06 anhängig.
Die 3. Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 16. Juni 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Vorbringens des Antragstellers, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zu dem Verfahren 3 A 3319/06 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B) verwiesen.
II.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Nach dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, insbesondere unter Berücksichtigung seines (ersten) Schriftsatzes vom 30. Mai 2006 (BI. 119 d. A.), ist sein Antrag gemäß § 122 Abs. 1 und § 88 VwGO in Verbindung mit § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dahingehend auszulegen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr unter der von ihm am 17. März 2006 abgegebenen Verpflichtungserklärung angebrachten Vermerke ,,Bonität nicht gegeben" und ,,Die finanzielle Leistungsfähigkeit Verpflichtungserklärenden wurde nicht glaubhaft gemacht'' vorläufig zu entfernen.
Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig.
Insbesondere ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, sog. Sicherungsanordnung), oder eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung).
Dabei kann im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer Regelungsanordnung auch die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) begehrt werden. Darum geht es hier.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet und deswegen abzulehnen.
Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. der materiell-rechtliche Anspruch, bezüglich dessen die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.
Denn nach Auffassung des Gerichts hat der Antragsteller nach dem materiellen Recht keinen eigenen Anspruch im Hinblick auf die Prüfung seiner Bonität' im Zusammenhang mit einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass hier grundsätzlich drei verschiedene Verfahrensabschnitte zu betrachten sind, nämlich
(1.) die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch den Antragsteller,
(2.) die Prüfung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die übernommene Verpflichtung (Bonitätsprüfung) durch die Antragsgegnerin sowie
(3.) die Erteilung des Schengen-Visums an die Schwiegereltern des Antragstellers durch die zuständige Auslandsvertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit den Bestimmungen des SDÜ und der GKI (ABI. EU 2005 Nr. C 326 S. 1) wobei letzteres hier auch nach dem erklärten Willen des Antragstellers nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Ausgehend von dieser Differenzierung ist festzustellen, dass die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch den Antragsteller als solche überhaupt nicht im Streit steht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei einer solchen eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (zur identischen Rechtslage nach § 84 AuslG s. BVerwG Urteil vom 24. November 1998 -1 C 33.97 -NVwZ 1999, 779; zu § 68 AufenthG auch Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: 13. Eränzungslieferung Mai 2006, II - § 68 Rn. 6; Eberle in: Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 68 AufenthG Rn. 11 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu anderen Auffassungen).
Dies hat zur Folge, dass die Verpflichtungserklärung grundsätzlich mit dem Zugang bei der zuständigen Behörde - hier der Antragsgegnerin - wirksam wird.
Einer gesonderten Entscheidung der über die Entgegennahme, die ggf. in ihrem Ermessen (vgl. dazu noch Beschluss vom 16. Juli 1997 -1 B 138.97 -NVwZ 1998, 411) oder einer (förmlichen) ,,Anerkennung" (so die missverständliche Formulierung in § 47 Abs. 1 Nr. 12 der Aufenthaltsverordnung --) bedarf es ebenso wenig wie einer Annahme durch die Behörde (Eberle, a. a. O., Rn. 12).
Die Behörde hat die vielmehr zunächst lediglich entgegenzunehmen und gibt dabei selbst in der Regel überhaupt keine eigene rechtserhebliche Willenserklärung ab (Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 6).
Dieses Verständnis liegt im Übrigen offenkundig auch den Bestimmungen in Nr. 68 ff. Nds. VV-AufenthG zu Grunde, wo lediglich Vorschriften über die Abgabe und die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung, nicht aber über eine mögliche Verweigerung der Entgegennahme enthalten sind.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller am 17. März 2006 abgegebene entgegengenommen hat und diese damit gegenüber dem Antragsteller dem Grunde nach rechtlich verbindlich geworden ist.
Streitgegenständlich ist danach ausschließlich der zweite Verfahrensschritt, nämlich die Bonitätsprüfung durch die Antragsgegnerin, der sich an die Entgegennahme der anschließt (Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 6 und 12).
Diesbezüglich kann der Antragsteller aber nach Auffassung des Gerichts keine eigenen Rechte geltend machen.
Denn die Bonitätsprüfung ist, worauf der Antragsteller selbst wiederholt hingewiesen hat, nicht abstrakt im Hinblick auf die Verpflichtungserklärung als solche, sondern konkret im Hinblick auf den jeweils zu erteilenden - hier: das Visum nach § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des angegebenen und der angestrebten Aufenthaltsdauer (s. Nr. 68.1.2.3 Satz 1 Nds. W-AufenthG) durchzuführen.
Die Verpflichtungserklärung - hat insofern keinen Selbstzweck, sondern dient lediglich dazu, im Einzelfall die Voraussetzungen für die Erteilung eines konkreten (Visums) zu schaffen, wenngleich (selbstverständlich) aus der Abgabe einer wirksamen Verpflichtungserklärung noch kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels folgt (vgl. Kaiser, a. a. Rn. 6).
So betrachtet hängt die Bonitätsprüfung aber rechtlich nicht (unmittelbar) mit der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zusammen, sondern stellt sich als (unselbständiger) Teil des auf die Erteilung des Aufenthaltstitels (Visums) gerichteten Verwaltungsverfahrens dar, weil sie nämlich dazu dient, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des konkreten Aufenthaltstitels - hier diejenigen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. SDÜ i. V. m. Abschnitt V. Nr. 1.4. GKI und Anlage 7 zur GKI -erfüllt sind.
Dementsprechend kann die Behörde bei fehlendem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit desjenigen, der die Verpflichtungserklärung abgibt, nicht die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung verweigern; vielmehr obliegt es der für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständigen Behörde - hier: der Auslandsvertretung - im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer bestimmten Verpflichtungserklärung für die Zwecke des jeweiligen Erteilungsverfahrens zu entscheiden (vgl. Nr. 68.1 Vorl. Nds. VV-AufenthG).
Ist die Bonitätsprüfung aber Teil des auf die Erteilung eines konkreten Aufenthaltstitels gerichteten Verwaltungsverfahrens, so kann auch nur derjenige, der die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt (der Ausländer), im Streitfall im gerichtlichen Verfahren geltend machen, die von dem Dritten - hier: dem Antragsteller -abgegebene Verpflichtungserklärrung genüge den Erteilungsvoraussetzungen, weil der Dritte finanziell hinreichend leistungsfähig sei.
Denn der Dritte hat keinesfalls einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung des von dem Ausländer beantragten Aufenthaltstitels; ein solcher Anspruch steht ausschließlich dem Ausländer selbst zu.
Daraus folgt, dass der Dritte erst recht keinen Anspruch haben kann, dass seine finanzielle im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des betreffenden Aufenthaltstitels seitens der Behörden richtig bewertet wird.
Vielmehr ist es Sache des durch die Verpflichtungserklärung begünstigten Ausländers, im Verfahren um die Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels die Anerkennung der Verpflichtungserklärung durchzusetzen.
Ein selbständig durchsetzbarer Anspruch des durch die Verpflichtungserklärung rechtlich zunächst ausschließlich belasteten Dritten auf eine rechtmäßige ßewertung seiner Erklärung im weiteren Verfahren besteht hingegen nicht.
Ein solcher Anspruch folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers weder aus Artikel 6 Abs. 1 GG noch aus den Bestimmungen der KSZE-Schlussakte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 44a VwGO.
Danach kann ein Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zwar grundsätzlich dann gesondert von den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, wenn die betreffende Verfahrenshandlung gegen einen Nichtbeteiligten ergeht.
Durch diese Regelung wir aber lediglich der Rechtsbehelf eines Nichtbeteiligten für zulässig erklärt.
Ob der Rechtsbehelf begründet ist, hängt nach wie vor vom materiellen Recht ab (Stelkens in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: 12. Ergänzungsliefe-rung Oktober 2005, 44 a Rn. 31).
Vor diesem Hintergrund mag der Rechtsbehelf des Antragstellers, der im Hinblick auf das Visumsverfahren seiner Schwiegereltern Nichtbeteiligter ist, gegen die in diesem Verfahren ihm gegenüber erfolgte Bonitätsprüfung nach 44 a VwGO zulässig sein.
Begründet ist er in Ermangelung eines eigenen materiell-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers aus den dargelegten Gründen jedoch nicht.
Ungeachtet dessen sieht es das Gericht für erforderlich an, hinzuweisen, dass es die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall offenbar durchgeführte Bonitätsprüfung für offensichtlich rechtswidrig hält.
Wie bereits dargelegt, ist bei der Bewertung der abgegebenen Verpflichtungserklärung Hinblick auf die Frage, ob durch sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt werden, abzustellen, welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall beantragt wird.
Denn nur daraus lässt sich ableiten, welchen Anforderungen die Verpflichtungserklärung im Einzelfall überhaupt zu genügen hat.
So ist die Frage, ob eine ausreichende ,,Bonität" gegeben ist, bei Beantragung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nach § 6 Abs. 1 Satz I Nr. 2 AufenthG mit Sicherheit nach anderen Maßstäben zu bewerten, als wenn ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach § 6 Abs. 4 AufenthG oder gar ein Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt beantragt wird, zumal sich die Anforderungen denen die Verpflichtungserklärung zu genügen hat, im ersten (und hier vorliegenden) Fall allein aus Artikel 5 Abs. 1 Buchst. SDÜ, Abschnitt V. Nr. 1.4. GKI sowie Anlage 7 zur GKI ergeben.
Dementsprechend sieht Nr. 68.1.2.3 Satz 1 Vorl. Nds. VV-AufenthG vor, dass neben der finanziellen Leistungsfähigkeit desjenigen, der die Verpflichtungserklärung abgibt, insbesondere auch der angegebene Aufenthaltszweck und die angestrebte Aufenthaltsdauer als Prüfungsmaßstab zu berücksichtigen sind.
Bereits dies lässtdie Antragsgegnerin außer acht, wenn sie ihre Bonitätsprüfung ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls unterschiedslos danach durchführt, ob das Einkommen des Erklärenden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO mindestens um den Betrag übersteigt, den der Ausländer zur Deckung des Bedarfs für seinen Lebensunterhalt benötigt.
Darüber hinaus ist das von der Antragsgegnerin offenbar gewählte Prüfverfahren in Nr. 68.1.2.3 Vorl. Nds. VV-AufenthG nur für den Fall eines beabsichtigten Daueraufenthaltes vorgesehen. Ein solcher ist hier, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, überhaupt nicht vorgesehen.
Vielmehr soll vorliegend ein Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG beantragt werden. Für derartige Fälle ist das in Nr. 68.1.2.3 Vorl. Nds. VV-AufenthG vorgesehene Verfahren aber weder gedacht noch tauglich. Gerade in solchen Fällen soll vielmehr nach Nr. 68.1.2.5 Vorl. Nds. VV-AufenthG eine großzügigere Prüfung erfolgen.
Jedenfalls aber sind in diesen Fällen neben dem laufenden Einkommen des Erklärenden seine sonstigen Mittel zu berücksichtigen (Nr. 68.1.2.1 Vorl. Nds. VV-AufenthG).
Denn außer in den Fällen eines beabsichtigten Daueraufenthaltes sind diese sehr wohl geeignet, zur Erfüllung der abgegebenen Verpflichtungserklärung beizutragen, erst recht in Fällen des Kurzaufenthaltes.
Dies berücksichtigt die Antragsgegnerin aus unverständlichen Gründen hier ebenfalls nicht einmal ansatzweise.
Schließlich dürfte selbst dann, wenn man dem Grunde nach das von der Antragsgegnerin gewählte Prüfungsverfahren anwendet, von einer ausreichenden Bonität auszugehen sein:
Für das Arbeitseinkommen des Antragstellers, der seiner Ehefrau und seinen Töchtern Unterhalt gewährt, gilt gemäß § 850c Abs. 1 ZPO eine Pfändungsfreigrenze von Euro 1.769,03 € (985,15 € + 370,76 € + 2x 206,56 €).
Unter Einbeziehung der Verdienstbescheinigung für den Monat Mai 2006 sowie der Verdienstbescheinigungen für die Monate Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 ergibt sich demgegenüber auf ein Jahr (zwölf Monate) gerechnet ein durchschnittlicher monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von jedenfalls über 2.400,00 € (......), wobei noch nicht einmal auf den ausgewiesenen „Nettoverdienst", sondern allein auf den Auszahlungsbetrag abgestellt wird.
Somit übersteigt der durchschnittliche monatliche Auszahlungsbetrag die Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO (die ohnehin allenfalls Anhaltspunkt dienen kann und keinesfalls sklavisch zu Grunde zu legen ist; vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 12) mindestens um jeweils gut 630,00 €.
Auf der anderen Seite mag es zwar grundsätzlich angehen, den Bedarf des Ausländers für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes (im Sinne von Artikel 5 Abs. I Buchst. SDÜ in V. m. Abschnitt V. Nr. 1.4. GKI) in Anlehnung an die Regelsätze nach SGB XII zu berechnen.
Dann sind jedoch in jedem Fall nur die einfachen und nicht mehr (wie früher offenbar üblich) die 1,5-fachen Regelsätze nach §28 SGB in Verbindung mit der jeweiligen landesrechtlichen Regelsatzverordnung anzusetzen (vgl. Funke-Kaiser, Ferner dürfte im vorliegenden Fall an sich wohl nur höchstens der zweifache Regelsatz für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu Grunde zu legen sein.
Denn selbst dann, wenn die Schwiegereltern des Antragstellers gemeinsam einreisen würden, würden sie aller Voraussicht nach im Haushalt des Antragstellers untergebracht und wären dementsprechend dort als Haushaltsangehörige zu zählen.
Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil die Antragsgegnerin selbst keine Unterkunftskosten in Ansatz bringt.
Keinesfalls kann es aber richtig sein, beide Schwiegereltern mit dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand zu berücksichtigen.
Vielmehr kann allenfalls in Betracht kommen, einen von als Haushaltsvorstand und einen als Haushaltsangehörigen zu zählen.
Selbst in diesem, für den Antragsteller ungünstigsten Fall wäre nach § 1 der Verordnung über die Regelsätze nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 vom 23. August 2005 (Nds. GVBI. S. 275) von einem Gesamtbedarf von Euro 621,00 (345 € für den Haushaltsvorstand und 276,00 Euro für einen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres) auszugehen.
Dieser Bedarf überschreitet die oben errechnete finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht.
Vor diesem Hintergrund sind die von dem Antragsteller angegriffenen Vermerke der Antragsgegnerin unter der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung in der Tat rechtswidrig zu Stande gekommen.
Dies geltend zu machen, obliegt jedoch aus den dargelegten Gründen nicht dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren, sondern seinen Schwiegereltern, falls ihnen im Hinblick die Erteilung eines Visums verweigert werden sollte.
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