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Übersicht

I. Verpflichtungserklärung/Einladung

  1. Muss ich selbst zur Behörde, um eine Einladung zu bekommen?
  2. Die Einladung ist verloren gegangen. Muss ich nochmal 25 Euro bezahlen?
  3. Braucht man eine spezielle Einladung, wenn der Verwandte ein Jahresvisum möchte?
  4. Keine Bonität, was tun?

II. Jahres- und Mehrjahresvisa

  1. in Planung/Vorbereitung

III. Darf man eine(n) Familienangehörige(n) aus dem Ausland als Au-pair bei sich aufnehmen?

  1. Das Thema ist etwas komplex, dazu gibt es eine eigene Seite

I. Verpflichtungserklärung/Einladung

Frage 1: Die Verpflichtungserklärungen für unsere Verwandten muss mein Ehegatte abgeben, weil er das höhere Einkommen hat. Dafür braucht er jedes Mal einen Tag Urlaub, weil er weit entfernt arbeitet. Wie können wir das vermeiden?

Antwort: Sie können die Verpflichtungserklärung auch für Ihren Ehegatten abgeben. Dazu brauchen Sie sein Personaldokument (Personalausweis, Pass ggf. mit Aufenthaltstitel, ev. Meldebescheinigung) und ein Vollmachtsschreiben. Davon machen Sie am Besten gleich mehrere Aufertigungen. Ein Exemplar davon verbindet die Behörde mit der Einladungsurkunde. Eventuell berechnet sie für die Beglaubigung extra Gebühren, in Hannover 6 Euro. So wurde es jedenfalls hier bislang gehandhabt und dagegen dürfte nichts einzuwenden sein. Ein Muster für die Vollmacht finden Sie hier.

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Frage 2: Oft geht die Einladung auf dem Postweg verloren. Wir müssen dann jedes Mal eine neue machen und wieder 25 Euro bezahlen. Gibt es keine andere Möglichkeit?

Antwort: Auf alle Fälle! Die Behörde ist nicht berchtigt, in solche einem Fall nochmal 25 Euro zu kassieren. Sie geben ja keine neue Verpflichtungserklärung ab, sondern bitten die Behörde nur, von der bereits abgegebenen eine neue Urkunde auszufertigen. Das ist ein kleiner juristischer Unterschied, mit großer gebührenrechtlicher Wirkung: Dann wird nämlich nicht noch mal die Gebühr für die Verpflichtungserklärung fällig. Diese darf gemäß den Begründungen des Kostenverordnungsgebers nur erhoben werden, wenn eine Bonitätsprüfung erforderlich ist und durchgeführt wurde. Das ist bei einer Ersatzurkunde nicht der Fall, denn die Prüfung hat ja schon statt gefunden und muss nicht wiederholt werden, zumal die Behörde die Unterlagen dazu bis zu drei Jahre lang aufbewahrt. Im Zweifel aber nicht streiten (man braucht ja die Urkunde auch meist eilig), sondern bezahlen und hinterher Beschwerde einlegen. Ein Musterschreiben findet sich hier, die zugehörige Begründung des Bundesinneministeriums kann man hier nachlesen (S. 14). Die zuviel bezahlte Gebühr kann man noch bis zu einem Jahr danach zurück verlangen.

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Frage 3: Ich möchte erreichen, dass ein Verwandter, der uns oft besuchen kommt, ein Jahresvisum für mehrere Einreisen erhält. Was muss ich bei der Einladung/Verpflichtungserklärung beachten?

Antwort: Eigentlich nichts Besonderes. Am besten ist es, das Thema gegenüber der Ausländerbehörde gar nicht anzuschneiden. Die Sachbearbeiter haben davon ohnehin keine Ahnung und erklären im günstigsten Fall, dass sie dafür nicht zuständig sind -- was zutrifft. Im ungünstigeren Fall erzählen sie irgendwelchen Unsinn, der Sie nur unnötig verunsichert, im allerschlimmsten Fall machen sie Schwierigkeiten, verweigern die Urkunde auszustellen oder machen irgendwelche unnützen Eintragungen darauf.

Am besten also gar nicht erwähnen, dass man ein Jahresvisum oder ähnliches will, sondern die Erklärung ganz normal für den nächsten Besuch abgeben -- wie immer. Wichtig ist nur, dass in der Zeile "Dauer" (unten auf der Vorderseite der Urkunde) keine Eintragung steht. Die Ausländerbehörden sollen dort seit 2005 nichts mehr eintragen. Das ist eine Vorgabe aus dem Bundesinnenministerium. Manche Behörden sind aber so verschlafen, dass sie das bis heute nicht kapiert haben.

Auf irgendwelche Fragebögen, die man meist zur Verpflichtungserklärung bekommt, trägt man einfach die Daten der nächsten geplanten Reise ein. Wenn es ein Feld "Zweck" oder ähnliches gibt, trägt man "Kurzbesuchsaufenthalte aus familiärem Anlass" ein. Die Bonität sollte idealer Weise bescheinigt sein, weil man sonst zusätzliche Hürden zu befürchten hat. (siehe nächste Frage.)

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Frage 4: Die Ausländerbehörde weigert sich, uns die Bonität zu bescheinigen, obwohl wir ein normales Einkommen haben. Wie können unsere Angehörigen trotzdem ein Visum bekommen?

Antwort: Nehmen Sie die Verpflichtungserklärung mit und fügen sie ihr einige Einkommensnachweise, den letzten Steuerbescheid oder ähnliches bei. Dazu ein formloses Schreiben, dass den Sachverhalt erklärt. Ein Muster finden Sie hier. Und keine Angst, auch wenn ihnen irgendwelche Sachbearbeiter der Botschaft erklären, dass das "grundsätzlich" nicht ginge. Zusätzlich sollten Sie sich bei der Europäischen Kommission beschweren. Ein Beispiel für eine solche Beschwerde finden Sie hier.

II. Jahresvisa, Mehrjahresvisa

Dieser Bereich ist noch ein wenig Baustelle. Einige wichtigste Frage zum Thema beantworten sich aber aus einem kürzlich geführten Schriftwechsel mit einer Visumsstelle, die ich deshalb hier veröffentliche.

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