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I. Allgemeine Bestimmungen
2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien
2.1. Einheitliches Visum
2.1.1. Visum für den Flughafentransit
2.1.3. Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise
2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt
2.3. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
2.4. An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum
II. Zuständige Auslandsvertretung
1. Bestimmung des zuständigen Staates
1.1. Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat
1.2. Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates
2. Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten gemäß Artikel 17 Absatz 2
2.1. Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates
2.2. Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten
2.3. Konsultationsverfahren im Falle der Vertretung
3. Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates
4. Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa
III. Entgegennahme des Antrags
1. Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke
2. Dem Antrag beizufügende Unterlagen
4. Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller
V. Bearbeitung und Entscheidung
Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags
1. Bearbeitung des Visumantrags
1.1. Prüfungsverfahren für den Visumantrag
1.2. Überprüfung der Identität des Antragstellers
1.3. Überprüfung des Reisedokumentes
1.4. Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege
— Belege über den Zweck der Reise
— Belege über Reiseroute, Beförderungsmittel und Rückkehr
— Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
— Belege über die Unterkunft
— Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind
1.5. Prüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
2. Entscheidungsverfahren
2.1. Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen
2.2. Verantwortung der handelnden Dienststelle
2.3. Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden
a) Verfahren
b) Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates
c) Inhalt der Konsultation
d) Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden
e) Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung
f) Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses
g) Übermittlung spezifischer Unterlagen
2.4. Nichtbearbeitung oder Ablehnung
3. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
1. Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8
1.1. Feld "GÜLTIG FÜR"
1.2. Feld "VON...BIS"
1.3. Feld "ANZAHL DER EINREISEN"
1.4. Feld "DAUER DES AUFENTHALTES...TAGE"
1.5. Feld "AUSGESTELLT IN...AM"
1.6. Feld "PASSNUMMER"
1.7. Feld "VISUMKATEGORIE"
1.8. Feld "NAME UND VORNAME"
2. Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (Anmerkungen) — Feld 9
3. Feld für das Lichtbild
4. Maschinenlesbare Zone — Feld 5
5. Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
5.1. Unterschrift
5.2. Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums
5.3. Aufbringung der Visummarke in den Pass
5.4. Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente
5.5. Stempel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die das Visum ausstellt
VII. Verwaltung und Organisation
1. Organisation der Visumstelle
2. Dateien und Archivierung der Begleitpapiere
3. Verzeichnis der Visa
4. Für die Ausstellung des Visums zu erhebende Gebühren
VIII. Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort
1. Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort
2. Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge
3. Überprüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
4. Austausch von Statistiken
5. Über Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstalter von touristischen Pauschalreisen eingereichte Visumanträge
5.1. Einzelheiten der Mittlertätigkeit
5.2. Harmonisierung der Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros, Reiseveranstaltern und deren Endverkaufsstellen
ANLAGEN ZUR GEMEINSAMEN KONSULARISCHEN INSTRUKTION
- Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003
4. Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen
7. Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge
8. Muster der Visummarke und Informationen über die Sicherheitsmerkmale
9. Angaben, die jeder Staat gegebenenfalls in das Feld "Anmerkungen" einträgt
10. Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone
11. Visierfähige Reisedokumente
12. Gebühren (in Euro) für die Ausstellung der einheitlichen Visa
13. Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
16. Muster des harmonisierten Vordrucks für die Beantragung eines einheitlichen Visums
18. Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung einheitlicher Visa
GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION
an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden
BETREFF: Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens gültigen Visums
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Aufgrund der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 und 2 des "Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen" vom 19. Juni 1990, dem später Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und Österreich beigetreten sind, gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften für die Prüfung von Visumanträgen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten — einschließlich der Anträge auf Durchreisevisa, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens. [1]
Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterliegen weiterhin den nationalen Verfahren und berechtigen lediglich zu einem Aufenthalt auf dem nationalen Hoheitsgebiet. Inhaber dieser Visa können jedoch durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, sie erfüllen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder sie stehen in der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien
Durch das einheitliche, in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufgebrachte Visum erteilt eine Vertragspartei eine Genehmigung bzw. trifft sie eine Entscheidung. Sie berechtigt den visumpflichtigen Drittausländer, an einer Grenzkontrollstelle der Außengrenze des das Visum ausstellenden Staates oder an der Grenze einer anderen Vertragspartei vorstellig zu werden und je nach Kategorie des Visums um Durchreise oder Aufenthalt zu ersuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Ein- oder Durchreise gegeben sind. Der Besitz eines einheitlichen Visums verleiht dem Drittausländer kein unwiderrufliches Recht auf Einreise.
2.1.1. Visum für den Flughafentransit
Dieses Visum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittausländer, sich während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Diese Visumpflicht stellt eine Ausnahme zu dem allgemeinen Transitprivileg dar, sich ohne Visum in dem genannten Bereich aufzuhalten zu können.
Ein solches Visum ist bei den Staatsangehörigen der in Anlage 3 genannten Länder erforderlich sowie bei Personen, die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, aber im Besitz eines Reisedokumentes sind, das von den Behörden dieser Länder ausgestellt worden ist.
Ausnahmen von der Flughafentransitvisumpflicht sind in Teil III der Anlage 3 geregelt.
Visum, durch das einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsparteien gestattet wird, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen.
Dieses Visum kann erteilt werden, um einmal, zweimal oder in Ausnahmefällen auch mehrere Male durchzureisen, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.
2.1.3. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise
Visum, durch das einem Drittausländer die Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise gestattet wird, soweit mit der Einreise nicht die Einwanderung angestrebt wird. Dieses Visum kann in der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.
Bestimmten Drittausländern, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig in eine oder mehrere Vertragsparteien begeben müssen, kann das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein Jahr oder in Ausnahmefällen für bestimmte Personen mehr als ein Jahr betragen (siehe V 2, 2.1)
Ein Visum für die Durchreise bzw. für einen Aufenthalt von nicht mehr als 30 Tagen, das in einen Sammelpass aufgebracht werden kann, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, und für eine Gruppe von Drittausländern bestimmt ist, die bereits vor der Entscheidung, eine Reise zu unternehmen, als Gruppe bestand und die bei der Einreise und dem Aufenthalt in sowie der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien stets als geschlossene Gruppe reist.
Pro Sammelvisum umfasst die Gruppe mindestens 5 und höchstens 50 Personen. Es gibt mindestens einen Gruppenleiter, der seinen Pass und erforderlichenfalls ein auf seinen Namen ausgestelltes Visum mitzuführen hat.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können Seeleuten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise [2], Sammelvisa für die Durchreise erteilt werden.
2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.
Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sofern es unter Einhaltung der gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt I dieses Übereinkommens angenommen wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Übereinkommens aufgeführten und in Teil IV dieser Instruktion übernommenen Einreisevoraussetzungen erfüllt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.
2.3. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
In Ausnahmefällen ausgestelltes Visum, das eine Vertragspartei in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufbringt und das ausschließlich zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten berechtigt; Ein- und Ausreise müssen ebenso in bzw. aus dem Hoheitsgebiet dieses bzw. dieser Staaten erfolgen (Vgl. V 3 dieser Instruktion).
2.4. An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum [3]
2.5. Einem Visum gleichgestellte Dokumente, die zum Überschreiten von Außengrenzen berechtigen: FTD/FRTD
Für den erleichterten Transit kann gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 [4] und (EG) Nr. 694/2003 [5] des Rates ein FTD oder ein FRTD erteilt werden (vgl. Anlage 17).
II. ZUSTÄNDIGE AUSLANDSVERTRETUNG
Ein visumpflichtiger Drittausländer (Anlage 1), der in eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens einreisen möchte, hat sich an die Konsularabteilung der zuständigen Auslandsvertretung zu wenden.
1. Bestimmung des zuständigen Staates
1.1. Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat
Für die Prüfung des Antrags und die Erteilung eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums sind die nachstehenden Staaten in der angegebenen Reihenfolge zuständig:
a) - Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt; gibt es mehrere Reiseziele, ist der Staat zuständig, in dem das Hauptreiseziel liegt. In keinem Falle kann ein Durchreisestaat als Hauptreiseziel betrachtet werden.
Die Auslandsvertretung bestimmt nach Entgegennahme des Antrags im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Reiseziels, des Reisewegs und der Aufenthaltsdauer, in welchem Staat das Hauptreiseziel liegt. Bei der Prüfung dieser Kriterien stützen sich die Auslandsvertretungen insbesondere auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege.
- Stellen ein oder mehrere Reiseziele den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so geht die Auslandsvertretung insbesondere vom wesentlichen Reisezweck und -ziel aus.
- Stellt kein Reiseziel den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so geht die Auslandsvertretung insbesondere von der längsten Aufenthaltsdauer aus (und bei Vorliegen gleicher Aufenthaltsdauer von der Vertragspartei aus, in der der erste Aufenthalt stattfindet).
b) - Wenn keine Vertragspartei als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, die Vertragspartei der ersten Einreise.
Der Staat der ersten Einreise ist der Staat, über dessen Außengrenze der Antragsteller nach einer Kontrolle seiner Dokumente in das Gebiet der Schengener Staaten einreist.
- Unterliegt der Antragsteller in dieser Vertragspartei nicht der Visumpflicht, so ist sie nicht gehalten, das Visum zu erteilen; sie kann dies jedoch freiwillig mit Zustimmung des Antragstellers tun; andernfalls wird die Zuständigkeit dem ersten Bestimmungsstaat mit Visumpflicht oder dem ersten Durchreisestaat mit Visumpflicht übertragen.
- Für die Prüfung eines Antrags und die Erteilung eines Visums mit auf das Hoheitsgebiet eines Staates oder der Benelux-Staaten beschränkter Geltung ist bzw. sind die entsprechende(n) Vertragspartei(en) zuständig.
1.2. Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates
a) Besteht in einem Land keine Auslandsvertretung des zuständigen Staates, so kann das einheitliche Visum von der Auslandsvertretung des Staates erteilt werden, der den eigentlich zuständigen Staat vertritt. Das Visum wird im Namen des vertretenen Staates und — sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind — mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt. Besteht eine Auslandsvertretung der BENELUX-Staaten, so vertritt diese grundsätzlich von Amts wegen die übrigen BENELUX-Staaten, es sei denn, dass es dem betreffenden Benelux-Staat materiell unmöglich ist, die Vertretung der anderen Benelux-Staaten wahrzunehmen; Letztere können sich in diesem Fall an einen anderen Partnerstaat wenden, um sich in dem betreffenden Drittstaat in Visumangelegenheiten vertreten zu lassen.
b) Auch wenn ein Staat in einem Drittstaat eine Auslandsvertretung hat, kann dieser einen anderen Staat, der in diesem Drittstaat eine Auslandsvertretung hat, ersuchen, ihn zu vertreten. Das einheitliche Visum wird im Namen des vertretenen Staates und — sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind — mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt.
c) Die Erteilung eines einheitlichen Visums nach Maßgabe der Buchstaben a und b ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem oder den vertretenen Staaten und dem Staat, der diesen oder diese Staat(en) vertritt, in der Folgendes spezifiziert ist:
- die Dauer der Vertretung und die Bedingungen für ihre Aufkündigung;
- für die Anwendung des Buchstaben b die Modalitäten für die Wahrnehmung der Vertretung, wie die Bedingungen für die Bereitstellung von Räumlichkeiten durch den vertretenden Staat, die Bedingungen für die Bereitstellung von Personal durch den vertretenden und den vertretenen Staat und die etwaige finanzielle Beteiligung des vertretenen Staates an den Kosten, die dem vertretenden Staat bei der Visumerteilung entstehen.
d) Die Vertretung für die Erteilung eines einheitlichen Visums nach den Buchstaben a und b ist in der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von einheitlichen Visa in Anlage 18 wiedergegeben.
e) Die Erteilung von Schengen-Visa im Falle einer Vertretung gemäß den Buchstaben a und b im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolgt auf der Grundlage der folgenden Ausgangspunkte:
- Die Vertretungsregelung bei der Bearbeitung von Visumanträgen gilt für die im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt. Der vertretende Staat ist verpflichtet, den Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ebenso schnell nachzukommen wie bei der Ausstellung eigener Visa derselben Kategorien mit der selben Gültigkeitsdauer.
- Vorbehaltlich ausdrücklicher bilateraler Abkommen gilt die Vertretungsregelung nicht für Visa, die zur Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder einer Aktivität ausgestellt werden, die einer vorherigen Genehmigung durch den Staat, wo sie ausgeübt werden soll, bedarf. Diese Antragsteller müssen sich an die akkreditierte konsularische Vertretung des Staates wenden, wo die besagte Aktivität ausgeübt werden soll.
- Die Schengen-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich in jedem Drittstaat für die Visaerteilung vertreten zu lassen. Sie können beschließen, dass Visumanträge in bestimmten Drittstaaten oder Anträge für eine bestimmte Art von Visum bei einer Berufsvertretung des Staates, der das Hauptreiseziel ist, gestellt werden müssen.
- Die Beurteilung der Gefahr einer illegalen Einwanderung bei der Beantragung eines Visums obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Auslandsvertretungen.
- Die vertretenen Staaten übernehmen die Zuständigkeit für Asylanträge, die von Inhabern eines Visums gestellt werden, das — wie aus dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Visum ersichtlich ist — von vertretenden Staaten im Namen von vertretenen Staaten ausgestellt wurde.
- In Ausnahmefällen kann in bilateralen Abkommen aufgeführt werden, dass Visumanträge von bestimmten Drittausländer-Kategorien von vertretenden Staaten den Behörden des vertretenen Staates, in dem das Reiseziel gelegen ist, vorgelegt bzw. an die Berufsvertretung dieses Staates weitergeleitet werden. Diese Kategorien müssen (eventuell für jede diplomatische Mission oder konsularische Vertretung) schriftlich festgelegt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Visumerteilung mit einer Ermächtigung durch den vertretenen Staat nach Art. 30 Absatz 1 Lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolgt ist.
- Auf der Grundlage von einzelstaatlichen Beurteilungen der in einem bestimmten Zeitraum verzeichneten Asylanträge, die Inhaber von in Vertretung erteilten Visa gestellt haben, und von anderen relevanten Daten in Sachen Visaerteilung, können die bilateralen Absprachen im Laufe der Zeit angepasst werden. Ferner kann vereinbart werden, dass bei bestimmten Auslandsvertretungen (eventuell auch bei bestimmten Staatsangehörigkeiten) auf die Vertretungsregelung verzichtet wird.
- Eine Vertretung findet ausschließlich auf dem Gebiet der Visumerteilung statt. Kann einem Visumantrag nicht stattgegeben werden, weil der betreffende Drittausländer nicht in ausreichendem Maße belegen kann, dass er die Bedingungen erfüllt, muss er über die Möglichkeit informiert werden, seinen Visumantrag bei der Berufsvertretung des Mitgliedstaates zu stellen, in dem sein Reiseziel liegt.
- Die Vertretungsregelung kann weiter verfeinert werden durch eine Weiterentwicklung der Software, wodurch vertretende Auslandsvertretungen ohne viel zusätzlichen Arbeitsaufwand die Zentralbehörden des vertretenen Staates konsultieren können.
- Die Auslandsvertretungen stellen auf örtlicher Ebene im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sicher, dass die Visumantragsteller angemessene Informationen darüber erhalten, welche Zuständigkeiten sich infolge der Inanspruchnahme der Vertretung gemäß den Buchstaben a und b ergeben.
2. Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten gemäß Artikel 17 Absatz 2
2.1. Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates
Die mit der Bearbeitung des Antrags befasste Auslandsvertretung hat die zentrale Behörde des eigenen Staates um Genehmigung zu ersuchen, diese zu konsultieren bzw. sie im Voraus von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, die sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis in den darin vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung der darin festgelegten Form und Frist treffen wird. Die Fälle, in denen die zentralen Behörden des eigenen Staates konsultiert werden, sind in der Anlage 5 Teil A genannt.
2.2. Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten
Die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung hat die eigene zuständige zentrale Behörde um Genehmigung zu ersuchen, die den Antrag ihrerseits an die zuständigen zentralen Behörden eines anderen Staates oder anderer Staaten weiterleitet (siehe Teil V 2, 2.3). Bis der Exekutivausschuss eine Liste der Fälle erarbeitet, in denen die anderen zentralen Behörden zu konsultieren sind, gilt Anlage 5 Teil B dieser Konsularischen Instruktion als vorläufige Liste.
2.3. Konsultationsverfahren im Falle der Vertretung
a) Werden Visumanträge in Bezug auf Staatsangehörigkeiten aus der Anlage 5 Teil C in einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Schengen-Staates, der in Vertretung eines Partnerstaates handelt, eingereicht, wird der vertretene Staat konsultiert.
b) Die Angaben bezüglich dieser Visumanträge, die ausgetauscht werden, entsprechen den Angaben, die derzeit im Rahmen der Konsultation nach Anlage 5 Teil B übermittelt werden. Auf dem Vordruck ist jedoch eine obligatorische Rubrik für die Verweise auf das Hoheitsgebiet des vertretenen Staates vorzusehen.
c) Bei den Fristen, deren Verlängerung und der Art der Antwort gelten die derzeitigen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
d) Die nach Anlage 5 Teil B vorgesehenen Konsultationen werden vom vertretenen Staat durchgeführt.
3. Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates
Wird ein Visum in einem Staat beantragt, der nicht Wohnsitzstaat des Antragstellers ist und bestehen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Absichten des Antragstellers (und insbesondere bei Gefahr illegaler Einwanderung), so kann das Visum ausschließlich nach Konsultation der Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat des Antragstellers und/oder der eigenen zuständigen zentralen Behörde ausgestellt werden.
4. Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa
Mit Ausnahme der in Anlage 6 aufgeführten Fälle sind zur Erteilung einheitlicher Visa nur die Auslandsvertretungen der Schengener Vertragsparteien ermächtigt.
III. ENTGEGENNAHME DES ANTRAGS
1. Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke
Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu benutzen.
Der Drittausländer hat mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag auszufüllen, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.
2. Dem Antrag beizufügende Unterlagen
Der Drittausländer hat dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
a) ein gültiges Grenzübertrittspapier, in das ein Visum aufgebracht werden kann;
b) gegebenenfalls Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände.
Hat der Antragsteller nach den der Auslandsvertretung vorliegenden Informationen einen guten Ruf, kann das für die Visaerteilung zuständige Personal von der Vorlage der Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände absehen.
3. Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Der Antragsteller muss die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung davon überzeugen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.
4. Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller
Der Antragsteller muss grundsätzlich aufgefordert werden, persönlich in der Auslandsvertretung zu erscheinen, um den Zweck seines Antrags mündlich zu erläutern, insbesondere, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, bestehen.
Bestehen keine Zweifel über die bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, kann von diesem Grundsatz unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Antragstellers oder der Entfernung der Auslandsvertretung von seinem Wohnort abgewichen werden; dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.
Teil VIII Nummer 5 enthält genauere Vorschriften für die von Beratungsstellen, Reisebüros sowie Reiseunternehmen und deren Endverkäufern übernommene Beantragung von Visa.
Einheitliche Visa können erteilt werden, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 15 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 erfüllt werden.
Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
1. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
2. Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.
Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.
Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 16 i.V.m. Artikel 5 Abs. 2 erfüllt werden (siehe V, 3).
(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.
(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.
Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.
V. BEARBEITUNG UND ENTSCHEIDUNG
Die Auslandsvertretung überprüft zunächst die eingereichten Unterlagen (1.) und zieht diese anschließend zur Entscheidung über den Visumantrag (2.) heran:
Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags
Es sei daran erinnert, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen folgende wesentliche Punkte zu beachten sind: die Sicherheit der Schengener Vertragsparteien, die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie andere Aspekte der internationalen Beziehungen. Je nach Land kann dem einen oder dem anderen Punkt größere Bedeutung beigemessen werden, sie sind jedoch stets alle im Auge zu behalten.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit ist zu überprüfen, ob die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden: Abfrage der Datenbestände der im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Personen sowie Konsultation der zentralen Behörden im Falle von Ländern, bei denen Konsultation erforderlich ist.
Für die Einschätzung des Migrationsrisikos liegt die Bewertung in der alleinigen Verantwortung der Auslandsvertretung. Bei der Prüfung des Visumantrags ist festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Besondere Aufmerksamkeit ist u. a. auf "Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor", Arbeitslose und Personen, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen, zu richten. In diesem Zusammenhang ist das Gespräch mit dem Antragsteller von entscheidender Bedeutung, um den Zweck der Reise in Erfahrung zu bringen. Außerdem können zusätzliche Belege angefordert werden, auch solche, die im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit möglicherweise vereinbart werden. Die Auslandsvertretung muss auch die Möglichkeiten nutzen, die die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort bietet, um ihre Fähigkeit zur Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente, die im Rahmen bestimmter Visumanträge vorgelegt werden, zu verbessern. Bestehen insbesondere Zweifel bezüglich der Echtheit der Dokumente und der vorgelegten Belege, auch hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts, sowie bezüglich der Glaubwürdigkeit der Äußerungen während des Gesprächs, wird die Auslandsvertretung von der Erteilung eines Visums absehen.
Die Prüfungen für Antragsteller, deren guter Ruf bekannt ist und über die im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Informationen ausgetauscht wurden, werden dagegen erleichtert.
1. Bearbeitung des Visumantrags
1.1. Prüfungsverfahren für den Visumantrag
- die beantragte Aufenthaltsdauer muss dem Aufenthaltszweck entsprechen;
- das Formular muss vollständig und schlüssig ausgefüllt werden. Dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers beizulegen, und nach Möglichkeit muss er die Angabe des Hauptreiseziels enthalten.
1.2. Überprüfung der Identität des Antragstellers; weiterhin ist zu prüfen, ob er im Schengener Informationssystem "SIS" zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ob sonstige (Sicherheits)risiken vorliegen, die einer Visumerteilung entgegenstehen; darüber hinaus ist mit Blick auf unerlaubte Einwanderung zu prüfen, ob vorherige Aufenthaltsfristen überschritten wurden.
1.3. Überprüfung des Reisedokuments:
- Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Dokuments: Es muss vollständig und darf nicht abgeändert, ge- oder verfälscht sein;
- Überprüfung des räumlichen Geltungsbereichs des Reisedokuments; es muss für die Einreise in die Schengener Vertragsstaaten gültig sein;
- Überprüfung der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; sie sollte die des Visums um drei Monate überschreiten (Artikel 13 Abs. 2 des Durchführungsübereinkommens);
- Aus dringlichen humanitären Gründen, nationalen Belangen oder internationalen Verpflichtungen können jedoch in Ausnahmefällen Visa auf Reisedokumenten erteilt werden, deren Gültigkeitsdauer die oben genannte Frist (drei Monate) unterschreitet, jedoch unter der Bedingung, dass das Reisepapier länger gültig ist als das Visum und die Rückreise des Drittausländers zulässt;
- Überprüfung der Dauer vorangegangener Aufenthalte des Antragstellers auf dem Gebiet der Vertragsparteien.
1.4. Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege
Umfang und Art der Belege hängen vom möglichen Risiko der illegalen Einwanderung und den örtlichen Gegebenheiten (z. B. konvertierbare Währung) ab und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Die Auslandsvertretungen können eine an diese Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise bei der Beurteilung von Belegen verabreden.
Diese Dokumente müssen den Grund der Reise, die Beförderungsmittel, die Rückreise sowie die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und die Unterkunft belegen:
- Belege über den Zweck der Reise, z. B.:
- private Einladungsschreiben
- offizielle Einladungen
- Teilnahme an einer Gruppenreise
- Belege über Reiseroute, Beförderungsmittel und Rückkehr, z. B.:
- Fahrkarte bzw. Flugticket (Hin- und Rückreise)
- Devisen für den Treibstoff oder Fahrzeugversicherung.
- Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Als Belege über den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können gelten: Bargeld in konvertierbarer Währung, Reiseschecks, auf ein Devisenkonto ausgestellte Schecks, Kreditkarten bzw. jeder andere Beleg, durch den bewiesen wird, dass der Antragsteller über Devisen verfügt.
Der Umfang der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Zweck der Reise sowie zu den Lebenshaltungskosten in dem/den zu besuchenden Schengener Staat(en) stehen. Zu diesem Zweck werden die für den Grenzübertritt erforderlichen Richtbeträge jährlich von den nationalen Behörden der Vertragsparteien festgelegt (siehe Anlage 7) [6].
Ferner muss der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Reisevisums nachweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Einzel- oder Gruppenreiseversicherung ist, die die Kosten für seine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdeckt.
Der Antragsteller sollte die Versicherung grundsätzlich in dem Staat abschließen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht möglich, sollte er sich in einem beliebigen anderen Land um Versicherungsschutz bemühen. Schließt der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller ab, so sollte er das am Ort seines Wohnsitzes tun.
Diese Versicherung muss für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, sowie für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Betreffenden gelten. Die Mindestdeckung muss 30000 EUR betragen.
Der Nachweis dieser Versicherung ist grundsätzlich bei der Ausstellung des Visums zu erbringen.
Die für die Prüfung eines Visumantrags zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung kann beschließen, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn nachgewiesen wurde, dass in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht.
Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen können von Fall zu Fall beschließen, für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen oder wenn dadurch die nationalen Interessen auf dem Gebiet der Außenpolitik, der Entwicklungspolitik oder in anderen Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse geschützt werden, eine Ausnahme von dieser Anforderung zu gewähren.
Ferner können Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Reiseversicherung nachzuweisen, vorgesehen werden, wenn im Rahmen der Konsularischen Zusammenarbeit vor Ort festgestellt wurde, dass es Angehörigen bestimmter Drittstaaten unmöglich ist, eine solche Versicherung abzuschließen.
Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, können die Mitgliedstaaten nachprüfen, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten, der Schweiz oder Liechtenstein beigetrieben werden können.
- Belege über die Unterkunft
Folgende Dokumente können u. a. als Belege über die Unterkunft gelten:
a) Reservierung einer Hotelunterkunft oder ähnliche Reservierungen
b) Dokumente, die belegen, dass der Visumantragsteller im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Mietvertrages für eine Wohnung oder eines entsprechenden Eigentumstitels in der Vertragspartei seines Aufenthaltes ist;
c) Erklärt der Drittausländer, in der Wohnung einer Privatperson oder einer sonstigen privaten Unterkunft untergebracht zu sein, so ist von der Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Person dort tatsächlich Unterkunft finden wird:
- entweder durch Konsultationen bei den nationalen Behörden, wenn sich dies als erforderlich erweist
- oder anhand der Vorlage einer Unterkunftsbescheinigung durch den Antragsteller, die in Form eines harmonisierten Vordrucks ausgefertigt und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde der Vertragspartei geprüft wird. Das Muster dieses harmonisierten Standardvordrucks kann vom Exekutivausschuss ausgearbeitet werden.
- oder anhand der Vorlage einer amtlichen oder offiziellen Unterkunftsbescheinigung durch den Antragsteller, die die in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschriebene Form hat und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften geprüft wird.
Die Vorlage der Unterkunftsbescheinigung, von der in den beiden vorangegangenen Spiegelstrichen die Rede ist, bedeutet keine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Diese Bescheinigung soll als praktisches Hilfsmittel angesehen werden, um in den Konsulaten eine Unterkunft oder ggf. die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen zu können. Wenn eine Vertragspartei ein solches Dokument verwendet, muss es auf jeden Fall den Namen des Gastgebers und des Gastes bzw. der Gäste sowie die Anschrift enthalten und Dauer sowie Zweck der Aufnahme, den möglichen Verwandtschaftsgrad und den rechtmäßigen Aufenthalt des Gastgebers belegen.
Nachdem die Auslandsvertretung das Visum erteilt hat, bringt sie auf dem Dokument ihren Stempel an und trägt darauf die Visumnummer ein, um zu verhindern, dass das Dokument nochmals verwendet wird.
Die Prüfung hat auf jeden Fall zum Ziel, Gefälligkeitseinladungen, betrügerische Einladungen oder Einladungen von Drittausländern zu verhindern, die sich in einer unrechtmäßigen oder unsicheren Lage befinden.
Kann der Antragsteller belegen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt, um die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der/den zu besuchenden Vertragspartei(en) zu tragen, so kann er bei der Beantragung eines einheitlichen Visums von der Verpflichtung befreit werden, Belege zur Unterkunft vorzulegen.
- Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind, z. B.:
- Belege über den Wohnort und die Verwurzelung im Heimatstaat
- elterliche Erlaubnis (bei Minderjährigen)
- Belege über die soziale und berufliche Lage des Antragstellers.
Dort wo nach nationalem Recht der Schengenstaaten, als Nachweis für Einladungen von Privatpersonen bzw. für Geschäftsreisende, Verpflichtungserklärung bzw. Nachweise der Unterkunft gefordert werden, erfolgt dies mit einem harmonisierten Dokumenten-Vordruck.
1.5. Prüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
Zur Feststellung der bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers wird geprüft, ob diese Person im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort als bona-fide-Person bekannt ist.
Darüber hinaus werden ebenfalls die zwischen den Auslandsvertretungen ausgetauschten Informationen herangezogen (siehe Teil VIII, 3).
2. Entscheidungsverfahren
2.1. Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen
Das einheitliche Visum kann sein (Art. 11):
- ein für einen und mehrere Aufenthalte gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen.
- ein Visa mit einjähriger Gültigkeit, das zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und zu mehrmaliger Einreise berechtigt; dieses Visum kann Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind. Darüber hinaus besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmten Kategorien von Personen Visa mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu erteilen, die zu mehrmaliger Einreise berechtigen.
- ein Durchreisevisum, das seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder in Ausnahmefällen mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf, soweit die Einreise in diesen Drittstaat im Voraus gesichert und die Durchreise normalerweise durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien führt.
2.2. Verantwortung der handelnden Dienststelle
Die diplomatischen Vertreter oder die Leiter der Konsularabteilung tragen entsprechend ihren nationalen Befugnisse für die praktischen Modalitäten bei der Visaerteilung in den Auslandsvertretung die Gesamtverantwortung und sie stimmen sich untereinander ab.
Die Auslandsvertretung entscheidet auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation jeden Antrags.
2.3. Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden
Im Hinblick auf die Durchführung der Konsultation der zentralen Behörden haben die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems beschlossen. Bei Ausfall des technischen Systems für die Konsultationen können in einer Übergangszeit und fallbedingt die folgenden Maßnahmen angewandt werden:
- Beschränkung der Konsultationen auf unumgängliche Fälle
- Nutzung des vor Ort vorhandenen Netzes der Botschaften und Konsulate der betreffenden Staaten für die Steuerung der Konsultationen
- Nutzung des Netzes der Botschaften der Vertragsparteien, die sich a) in dem ersuchenden Land b) in dem ersuchten Land befinden
- Nutzung herkömmlicher Systeme: Telefax, Telefon, usw. bei der Übermittlung zwischen Kontaktstellen
- Verstärkung der Überwachung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen
Die Erteilung des einheitlichen Visums und des Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, an die in Anlage 5B aufgeführten Kategorien von Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, des Außenministeriums oder sonstiger Instanzen erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens) richtet sich nach folgendem Verfahren:
Bei Antragstellung einer Person, die zu dieser Kategorie gehört, hat die Auslandsvertretung sich zunächst durch Abfrage des Schengener Informationssystems zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
Des Weiteren wendet sie folgendes Verfahren an:
a) Verfahren
Das Verfahren nach Punkt b ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
b) Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates
In konsultationsbedürftigen Fällen teilt die Auslandsvertretung der zentralen Behörde des eigenen Landes unverzüglich mit, dass ein Visum beantragt wurde.
- Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge, für die sie zuständig ist, und beschließt sie, das Visum zu verweigern, so ist es nicht erforderlich, ein Konsultationsverfahren mit einer oder mehreren anderen zentralen Behörden in die Wege zu leiten bzw. fortzuführen.
- Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge in Vertretung eines anderen zuständigen Staates, so unterrichtet sie die zentrale Behörde dieses Staates über die Antragstellung. Beschließt die zentrale Behörde des vertretenen Staates oder diejenige des vertretenden Staates, sofern dies in den Vertretungsvereinbarungen so vorgesehen ist, das Visum zu verweigern, so ist die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Konsultationsverfahrens bei einer oder mehreren anderen zentralen Behörden nicht erforderlich.
c) Inhalt der Konsultation
Um die Einheitlichkeit der Konsultation der zentralen Behörden zu gewährleisten, übermittelt die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung der eigenen zentralen Behörde folgende Informationen:
1. Auslandsvertretung, bei der der Antrag auf Erteilung eines Visums vorgelegt wurde
2. Name(n) und Vorname(n), Geburtsort und -datum des/der Antragsteller(s) und, sofern bekannt, Name der Eltern
3. Staatsangehörigkeit des/der Antragsteller(s) und, sofern bekannt, vorige Staatsangehörigkeiten.
4. Art und Nummer des/der vorgelegten Reisedokuments(e) sowie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer
5. Dauer und Zweck der Reise
6. Voraussichtliche Reisedaten
7. Wohnsitz, Beruf, Arbeitgeber
8. Hinweise der Vertragsparteien insbesondere auf frühere Visumanträge und frühere Aufenthalte in den Vertragsparteien
9. Grenze, über die der Antragsteller einzureisen gedenkt
10. Weitere Familiennamen (Geburtsname, ggf. Name nach der Heirat; bezweckt wird, die Identifizierungsmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu vervollständigen.)
11. Andere von den Auslandsvertretungen als nützlich erachtete Angaben wie die in den Pass des Antragstellers eingetragenen, mitreisenden Personen (Ehefrau, Kinder), sowie die bereits vom Antragsteller erhaltenen Visa und die mit demselben Reiseziel zusammenhängenden Visumanträge.
Diese Angaben sind dem Antragsvordruck in der Reihenfolge zu entnehmen, in der sie dort erscheinen.
Diese Informationen werden von den zentralen Behörden für die Konsultation herangezogen, wobei grundsätzlich der ersuchende Staat den Übermittlungsweg festlegt. In jedem Falle muss nachgewiesen werden können, zu welchem Datum und um welche Uhrzeit das Ersuchen gestellt wurde und wann dieses bei den ersuchten Behörden eingegangen ist.
d) Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden
Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt wurde, übermittelt das Ersuchen an die zentrale(n) Behörde(n) des/der Staate(en), der/die um Konsultation gebeten hat/haben. Die zentralen Behörden sind die Behörden, die von den Staaten zur Erfüllung dieser Aufgaben bezeichnet wurden.
Diese Behörde(n) teil(t)(en) der ersuchenden zentralen Behörde nach der erforderlichen Prüfung das Ergebnis der Konsultation mit.
e) Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung
Die Frist für die Übermittlung des Ergebnisses an die ersuchende zentrale Behörde beträgt höchstens sieben Kalendertage. Die Frist von sieben Kalendertagen beginnt mit der Übermittlung der Konsultation von der ersuchenden zentralen Behörde an die ersuchte zentrale Behörde.
Beantragt eine der ersuchten zentralen Behörden im Laufe der sieben Kalendertage bei der ersuchenden Behörde eine Verlängerung der Frist, kann diese um weitere sieben Tage verlängert werden.
In Ausnahmefällen kann die ersuchte zentrale Behörde unter Angabe von Gründen um eine Verlängerung der Frist um mehr als sieben Tage ersuchen.
Die ersuchten zentralen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, in dringenden Fällen so schnell wie möglich eine Antwort zu übermitteln.
Erfolgt nach Ablauf der ersten Frist und ggf. nach Ablauf der Verlängerung keine Antwort, kommt dies einer Nichterhebung von Einwänden der ersuchten Behörde(n) gleich, und es steht der Erteilung des Visums nichts entgegen.
f) Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses
Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Visumantrag gestellt wurde, kann im Anschluss daran der Auslandsvertretung die Erteilung des einheitlichen Visums gestatten.
Die für die Bearbeitung des Visumantrags zuständige konsularische Dienststelle kann 14 Tagen nach Weiterleitung des Antrags durch die für die Konsultation zuständige Behörde das Visum ausstellen, sofern keine ausdrückliche Entscheidung der eigenen zentralen Behörde vorliegt. Es obliegt jeder zentralen Behörde, die eigenen Auslandsvertretungen vom Beginn der Konsultationsfrist in Kenntnis zu setzen.
Wurde bei der ersuchenden zentralen Behörde eine außerordentliche Fristverlängerung beantragt, teilt sie dies der für den Antrag zuständigen Auslandsvertretung mit; diese kann über den Antrag erst entscheiden, wenn die eigene zentrale Behörde eine Antwort erteilt hat.
g) Übermittlung spezifischer Unterlagen
In Ausnahmefällen kann die Botschaft, bei der der Visumantrag gestellt wurde, auf Ersuchen der konsularischen Vertretung gemäß Art. 17 SDÜ konsultierten Staates den Vordruck des Visumantrages (mit Lichtbild) übermitteln.
Dieses Verfahren findet nur in Orten Anwendung, in denen es diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen des konsultierenden und des konsultierten Staates gibt, und dies lediglich für Staatsangehörigkeiten nach Anlage 5 Teil B.
Die Antwort oder das Ersuchen um Verlängerung der Konsultation kann unter keinen Umständen auf lokaler Ebene übermittelt werden, mit Ausnahme der Konsultationen, die gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Anlage 5 Teil B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion auf lokaler Ebene erfolgen. Für den Austausch zwischen den zentralen Behörden wird grundsätzlich das Konsultationsnetz eingesetzt.
2.4. Nichtbearbeitung oder Ablehnung
Wird der Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Visums von der Auslandsvertretung nicht bearbeitet oder abgelehnt, gelten für das Verfahren und die möglichen Rechtsmittel die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
Falls ein Visum abgelehnt wird und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begründung dieser Ablehnung vorsehen, muss diese auf der Grundlage des folgenden Textes erfolgen:
"Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5, Absatz 1a, c, d, e vorgesehenen Voraussetzungen (bitte Zutreffendes ankreuzen), wonach ... (Wortlaut der Voraussetzung oder Voraussetzungen, die in Betracht kommen), nicht erfüllen."
Dieser Wortlaut kann gegebenenfalls durch detailliertere Informationen ergänzt werden oder andere Informationen gemäß den in diesem Bereich von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Verpflichtungen enthalten.
Sieht sich eine diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung, die in Vertretung eines Partnerstaates handelt, gezwungen, nicht mit der Bearbeitung eines Visumantrages fortzufahren, wird der Antragsteller davon unterrichtet und ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich an die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung des für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Staates wenden kann.
3. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
Ein Visum mit räumlicher Beschränkung auf das nationale Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien kann erteilt werden:
1) wenn eine Auslandsvertretung es aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens genannten Gründe (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen) für erforderlich hält, von dem in Artikel 15 des genannten Übereinkommens niedergeschriebenen Grundsatz abzuweichen (Artikel 16);
2) wenn der in Art. 14 des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Fall greift:
"1. Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.
2. Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden."
3) wenn eine Auslandsvertretung die zentralen Behörden aus Dringlichkeitsgründen (aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen) nicht konsultiert hat oder von der zentralen Behörde Einwände erhoben worden sind;
4) wenn es erforderlich ist, dass die Auslandsvertretung einem Antragsteller innerhalb eines Halbjahres, für das er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt erhalten hat, erneut ein Visum erteilt.
In den Fällen 1), 3) und 4) kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. In Fall 2) kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden.
Die Auslandsvertretungen der anderen Vertragsparteien sind über die Erteilung dieses Visums zu unterrichten.
Die Anlagen 13 und 8 enthalten ausgefüllte Muster der Visummarke sowie Informationen über die technischen Sicherheitsmerkmale.
1. Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8
1.1. Feld "GÜLTIG FÜR"
In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.
Es bestehen nur vier Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:
a) Schengener Staaten,
b) Angabe des Schengener Staates oder der Schengener Staaten, in dem oder in denen das Visum gültig ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet: A für Österreich, F für Frankreich, D für Deutschland, E für Spanien, GR für Griechenland, P für Portugal, I für Italien, L für Luxemburg, NL für die Niederlande und B für Belgien),
c) Benelux,
d) Schengener Staat (unter Verwendung der Angaben unter Buchstabe b, der das nationale Visum für den längerfristigen Aufenthalt + Schengener Staaten ausgestellt hat.
- Wird die Visummarke als einheitliches Visum nach Artikel 10 und 11 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder als Visum ohne räumliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Staates die Worte "Schengener Staaten" eingetragen.
- Wird die Visummarke als Visum ausgestellt, in dem die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beschränkt sind, wird in dieses Feld in der Landessprache der Name der Vertragspartei eingetragen, auf deren Gebiet Einreise, Aufenthalt und Ausreise des Visuminhabers beschränkt sind.
- Wird das Visumetikett verwendet zur Ausstellung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gilt, so wird in dieses Feld zuerst der Mitgliedstaat eingetragen, der das nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, und danach die Worte "Schengener Staaten".
- In den Fällen nach Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens darf die räumliche Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beschränkt werden; in diesem Falle und entsprechend den Codes der in dieses Feld einzutragenden Mitgliedstaaten werden folgende Möglichkeiten erwogen:
a) In das Feld werden die Codes der betreffenden Mitgliedstaaten eingetragen.
b) In das Feld wird "Schengener Staaten" in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaates eingetragen, in Klammern gefolgt von einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet das Visum nicht gültig ist.
- Der in diesem Teil des Visums eingetragene räumliche Geltungsbereich kann nicht auf ein kleineres geografisches Gebiet als das einer Vertragspartei eingeschränkt werden.
1.2. Feld "VON...BIS"
In diesem Feld wird die Gültigkeitsdauer des Visums angegeben.
Nach dem Wort "von" wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das durch die räumliche Gültigkeit des Visums angegebene Gebiet gestattet ist; diese Angabe wird wie folgt eingetragen:
- Zwei Ziffern für den Tag; dem 1. — 9. eines Monats geht eine Null voraus.
- Bindestrich.
- Zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus.
- Bindestrich.
- Für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben.
- Beispiel: 15-04-94 = 15. April 1994
Nach dem Wort "bis" wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums angegeben, bis zu dem die Ausreise aus dem Geltungsbereich des Visums bis 24.00 Uhr erfolgt sein muss.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise angegeben wie der erste Gültigkeitstag.
1.3. Feld "ANZAHL DER EINREISEN"
Angabe der möglichen Anzahl von Einreisen des Visuminhabers in den Geltungsbereich des Visums und damit Angabe der Anzahl der verschiedenen Aufenthalte, auf die die unter Punkt 1.4 angegebenen Tage verteilt werden können.
Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit "01", "02" bzw. mit "MULT", wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.
Im Durchreisevisum können eine oder zwei Einreisen gewährt werden, die mit den Ziffern "01" oder "02" angegeben werden; nur in Ausnahmefällen können mehr als zwei Einreisen auf derselben Visummarke gestattet werden; dies wird mit "MULT" vermerkt.
Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Anzahl der Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtanzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.
1.4. Feld "DAUER DES AUFENTHALTES...TAGE"
Angabe der Anzahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums in dem durch den räumlichen Gültigkeitsbereich angegebenen Gebiet aufhalten darf; hier handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 1.2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 1.3 gestatteten Anzahl der Einreisen. [7]
Zwischen den Worten "Dauer des Aufenthaltes" und "Tage" wird die Anzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Anzahl der Tage weniger als 10 beträgt.
Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage pro Halbjahr.
1.5. Feld "AUSGESTELLT IN...AM"
Angabe der Stadt, in der sich die Auslandsvertretung befindet in der Landessprache der das Visum ausstellenden Vertragspartei. Diese Angabe wird zwischen "in" und "am" eingetragen; das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort "am" eingetragen.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie unter Punkt 1.2 angegeben.
Die ausstellende Behörde kann mit Hilfe des Stempelabdrucks des in Feld 4 angebrachten Stempels festgestellt werden.
1.6. Feld "PASSNUMMER"
Angabe der Nummer des Passes, in den das Visum aufgebracht wird. Nach dem letzten Schriftzeichen wird die Anzahl der den Passinhaber begleitenden und im Pass vermerkten minderjährigen Kinder oder gegebenenfalls der Ehefrau angegeben (für die minderjährigen Kinder wird eine Zahl gefolgt von einem "X" angegeben — z. B. 1X = ein minderjähriges Kind, 3X = 3 minderjährige Kinder und für die Ehefrau ein "Y").
Wird bei Nichtanerkennung des Reisedokuments für die Anbringung des Visums das einheitliche Formblatt verwendet, so kann die ausstellende konsularische Vertretung entweder das gleiche Formblatt verwenden, um die Gültigkeit des Visums auf den Ehepartner des Formblattinhabers und unterhaltsberechtigte Minderjährige in seiner Begleitung auszudehnen, oder getrennte Visumblätter für den Inhaber des Dokuments, seinen Ehepartner und jede unterhaltsberechtigte Person ausstellen und das entsprechende Visum auf den einzelnen Visumblättern anbringen.
Die Passnummer, die eingetragen wird, ist die Seriennummer, die auf allen oder fast allen Seiten des Passes aufgedruckt oder eingestanzt ist.
Bei der Anbringung des Visums auf dem einheitlichen Formblatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer anstelle der Passnummer die auf dem Formblatt aufgedruckte Nummer, bestehend aus sechs Ziffern, die gegebenenfalls um den (die) Buchstaben ergänzt werden, der (die) dem das Visum ausstellenden Mitgliedstaaten oder der das Visum ausstellenden Gruppe von Mitgliedstaaten zugeordnet wird (werden).
1.7. Feld "VISUMKATEGORIE"
Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten wird durch die Buchstaben A, B, C und D die Visumkategorie angegeben, für die das einheitliche Visum ausgestellt wird.
A : Visum für den Flughafentransit
B : Durchreisevisum
C : Visum für den kurzfristigen Aufenthalt
D : Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt
D+C : nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt.
Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sowie bei Sammelvisa werden je nach Fall die Buchstaben A, B oder C verwendet.
1.8. Feld "NAME UND VORNAME"
Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik "Name/n" und an zweiter Stelle Angabe des ersten Worts aus der Rubrik "Vorname/n" im Pass oder Reisedokument des Visuminhabers. Die diplomatische oder konsularische Vertretung hat die Übereinstimmung zwischen Name/n und Vorname/n im Pass oder Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen zu prüfen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind.
2. Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (ANMERKUNGEN) — Feld 9
Im Unterschied zu Feld 8 (gemeinsame, obligatorische Angaben) ist dieses Feld den Angaben vorbehalten, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Praxis erforderlich sein können. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die seiner Ansicht nach erforderlichen Angaben einzutragen; im Hinblick auf das richtige Verständnis müssen jedoch alle Vertragsparteien über diese Angaben unterrichtet werden (siehe Anlage 9).
3. Feld für das Lichtbild
Das Farblichtbild des Visuminhabers muss die dafür vorgesehene Zone (siehe Anlage 8) völlig abdecken. Dass auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:
Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Haar beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes.
Mindestanforderungen an die Auflösung:
- Scanner, 300 Bildelemente pro Zoll (pixels per inch — ppi), ohne Komprimierung
- Farbdrucker, 720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch — dpi) beim gedruckten Lichtbild.
Liegt kein Lichtbild vor, so ist zwingend in dieses Feld der Vermerk "gültig ohne Lichtbild" in zwei oder drei Sprachen (Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats, Englisch und Französisch) einzutragen. Der Vermerk wird grundsätzlich aufgedruckt und nur im Ausnahmefall durch einen Sonderstempel aufgebracht, der auch im letzteren Fall über einen Teil der Stichtiefdruckzone reicht, die mit ihrer linken oder rechten Seite das Feld für das Lichtbild begrenzt.
4. Maschinenlesbare Zone — Feld 5
Sowohl das Format der Visummarke als auch die Größe der maschinenlesbaren Zone wurden auf Antrag der Schengener Staaten von der I.C.A.O. gebilligt. Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll). In Anlage 10 befinden sich die Anweisungen zur Beschriftung dieser Zone.
5. Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke
5.1. Unterschrift
Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die interne Praxis eine handgeschriebene Unterschrift vor, wird die Visummarke — nach Aufbringen in den Pass — von der dazu befugten Person unterschrieben.
Die Visummarke ist am rechten Rand des Feldes "Anmerkungen" zu unterschreiben, wobei darauf zu achten ist, dass der Schriftzug über den Rand des Visums hinaus auf die Seite des Passes oder des Reisedokumentes reicht, ohne dabei die maschinenlesbare Zone zu berühren.
5.2. Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums
Auf einer Visummarke dürfen weder Änderungen noch Streichungen vorgenommen werden. Unterläuft beim Ausfüllen der Visummarke ein Fehler, ist die Marke folgendermaßen ungültig zu machen:
- durch Vernichtung des Visums oder einen diagonalen Schnitt, wenn der Irrtum vor Aufbringen in das Reisedokument festgestellt wird;
- durch ein mit einem roten Stift aufgebrachtes Andreaskreuz, wenn der Irrtum nach Aufbringen der Visummarke in das Reisedokument festgestellt wird; im Anschluss daran wird eine neue Visummarke aufgebracht.
5.3. Aufbringen der Visummarke in den Pass
Die Visummarke wird vor dem Aufbringen in den Pass ausgefüllt. Die Abstempelung sowie die Unterschrift erfolgen nach der Anbringung der Visummarke im Pass oder Reisedokument.
Ist das Visum ordnungsgemäß ausgefüllt, wird es auf die erste noch freie Seite des Passes aufgebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Identifizierung des Antrags keine Eintragungen oder Stempel befinden dürfen. Pässe, in denen kein Platz für die Visummarke ist, die abgelaufen sind oder mit denen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums weder die Ausreise noch die Rückkehr des Drittausländers in sein Herkunftsland noch die Einreise in einen Drittstaat möglich ist, werden abgelehnt (siehe Artikel 13 des Durchführungsübereinkommens).
5.4. Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente
Die Kriterien für die Visierfähigkeit eines Reisedokumentes gemäß Artikel 17 Absatz 3 lit a) des Durchführungsübereinkommens ergeben sich aus Anlage 11.
Gemäß Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens kann in ein Reisedokument, das für keine der Vertragsparteien gültig ist, keine Visummarke aufgebracht werden. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, ist auch der Geltungsbereich des Visums auf diese Vertragspartei(en) zu beschränken.
Wird das Reisedokument von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) nicht als gültig anerkannt, so hat das Visum nur räumlich beschränkte Gültigkeit. Bei der Anbringung des Visums für Inhaber eines Reisedokuments, das von dem das Formblatt ausstellenden Mitgliedstaat nicht anerkannt wird, muss die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats das einheitliche Formblatt verwenden. Dieses Visum hat nur räumlich beschränkte Gültigkeit.
5.5. Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Der Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung wird in dem Feld "Anmerkungen" aufgebracht; dabei ist besonders darauf zu achten, dass dadurch die Lesbarkeit von Angaben nicht beeinträchtigt wird, und dass der Stempel über die Visummarke hinaus auf die Seite des Passes oder Reisedokuments reicht. Nur wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, kann der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen und die Aufschrift auf dem Stempel sowie die zu verwendende Stempelfarbe werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.
Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem einheitlichen Formblatt angebracht wurde, zu verhindern, wird auf der rechten Seite auf der Marke und auf das Formblatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden konsularischen Vertretung dergestalt angebracht, dass die Lesbarkeit der Rubriken und Daten nicht beeinträchtigt und nicht in die maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird, sofern diese ausgefüllt wurde.
VII. VERWALTUNG UND ORGANISATION
1. Organisation der Visumstelle
Die Organisation der Visastelle fällt in die Zuständigkeit jeder Vertragspartei.
Der Leiter der Auslandsvertretung muss dafür Sorge tragen, dass die Visastelle so strukturiert ist, dass jegliche Nachlässigkeit, die Diebstahl oder Fälschungen Vorschub leisten könnte, vermieden wird.
- Das für die Erteilung von Visa zuständige Personal darf vor Ort keinem Druck ausgesetzt sein.
- Es muss vermieden werden, dass Gewohnheiten entstehen, die die Wachsamkeit herabsetzen könnten (z. B. durch regelmäßige Umbesetzung der entsprechenden Arbeitsplätze).
- Für die Aufbewahrung und die Verwendung von Visummarken müssen die gleichen Sicherheitskriterien beachtet werden, die auch für andere Sicherheitsdokumente gelten.
2. Dateien und Archivierung der Begleitpapiere
Es obliegt jeder Vertragspartei, die Dateien und das Visumarchiv ordnungsgemäß zu führen und — bei konsultationsbedürftigen Visumanträgen — das Lichtbild des Antragstellers aufzubewahren.
Bei Visumerteilung beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Antragsformular mindestens ein Jahr. Bei Ablehnung ist das Antragsformular mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Um das Auffinden von Konsultationsunterlagen und Antworten der zentralen Behörden zu erleichtern, werden sie mit den entsprechenden Aktenzeichen der Kartei und des Archivs versehen.
3. Verzeichnis der Visa
Die ausgestellten Visa werden in jeder Vertragspartei nach der dort üblichen Praxis registriert. Die annullierten Visummarken müssen als solche registriert werden.
4. Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechende Gebühren
Die von den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechenden Gebühren sind in Anlage 12 aufgeführt.
Es werden jedoch keine diesen Verwaltungskosten entsprechende Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind und die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, erhoben.
VIII. ZUSAMMENARBEIT DER KONSULATE VOR ORT
1. Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort
Die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort wird sich im Allgemeinen auf die Bewertung der Wanderungsrisiken und insbesondere auf die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Bearbeitung von Visumanträgen, den Informationsaustausch über die Benutzung gefälschter Dokumente und mögliche Schleusernetze sowie über die Ablehnung offensichtlich unbegründeter oder in betrügerischer Absicht vorgelegter Visumanträge konzentrieren. Sie sollte ebenfalls den Informationsaustausch über bona-fide-Antragsteller sowie die Erarbeitung gemeinsamer Informationen für die Öffentlichkeit über die für die Erteilung eines Schengener Visums erforderlichen Voraussetzungen ermöglichen.
Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden die Verwaltung sowie die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen berücksichtigt.
Die Auslandsvertretungen halten auf einer von ihnen für geeignet gehaltenen Ebene Sitzungen ab, deren Häufigkeit von den Gegebenheiten abhängt. Sie erstatten den eigenen zentralen Behörden über den Inhalt der Sitzungen Bericht. Der Vorsitz kann um die Übermittlung eines halbjährlichen Gesamtberichtes ersuchen.
2. Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge
Durch gegenseitigen Informationsaustausch und Identifizierung der Visumanträge mit Stempeln oder anderen Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass der Antragsteller mehrere Visumanträge in verschiedenen Auslandsvertretungen stellt, sei es gleichzeitig oder im Anschluss an eine kürzlich ergangene Ablehnung.
Unbeschadet der Konsultationen, die die Auslandsvertretungen durchführen können, sowie des gegenseitigen Informationsaustausches, bringen sie einen Stempel mit der Aufschrift: "Visumantrag vom ... in ..." in den Pass jedes Antragstellers auf. Für die erste Angabe werden sechs Schriftzeichen vorgesehen, jeweils zwei für den Tag, den Monat und das Jahr; nach "in" ist die Auslandsvertretung der Vertragspartei anzugeben. Anzufügen ist der Code der beantragten Visumkategorie.
Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist.
Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.
Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in den Stempel nach dem Code der beantragten Visumkategorie der Vermerk "R", gefolgt von dem Code des vertretenen Staates, eingetragen.
Bei Erteilung des Visums wird die Visummarke wenn möglich auf den Abdruck des Identifizierungsstempels aufgebracht.
In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor.
Auf Initiative des Vorsitzes oder auf eigene Initiative entscheiden die Leiter der Auslandsvertretungen, ob vorbeugende Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen erforderlich sind.
3. Überprüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller
Um die Feststellung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller zu erleichtern, können die Auslandsvertretungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der vor Ort im Rahmen der Zusammenarbeit getroffenen Absprachen und gemäß den Bestimmungen von Punkt 1 des vorliegenden Kapitels Informationen über diese austauschen.
Es können regelmäßige Informationen über Antragsteller ausgetauscht werden, denen kein Visum erteilt wurde, weil sie entwendete oder ge- bzw. verfälschte Dokumente benutzt haben, ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der auf früher erteilten Visa vermerkten Frist ausgereist sind, sie eine Gefahr für die Sicherheit darstellen und insbesondere wenn ein Verdacht auf Versuch der illegale Einwanderung in das Gebiet der Schengener Staaten besteht.
Diese gemeinsam ausgearbeiteten und ausgetauschten Informationen stellen ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Visumanträge dar. Sie sind jedoch weder ein Ersatz für die Prüfung eines Visumantrags noch für die Abfrage des Schengener Informationssystems oder der Konsultation der zentralen Behörden.
4. Austausch von Statistiken
4.1. Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die Durchreisen und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig.
4.2. Unbeschadet der Verpflichtung nach Art. 16 SDÜ, die in Anlage 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion klar formuliert sind und aufgrund deren die Schengen-Staaten innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten angewiesen, monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten.
5. Über Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstalter von touristischen Pauschalreisen eingereichte Visumanträge
Die Antragstellung mit der Möglichkeit der persönlichen Befragung stellt in Visumangelegenheiten die Grundregel dar. Hiervon kann jedoch abgewichen werden, sofern bekannte und vertrauenswürdige Organisationen, die Gruppenreisen planen, der diplomatischen oder konsularischen Vertretung die erforderlichen Unterlagen vorlegen und mit hinreichender Glaubwürdigkeit für die Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, den tatsächlichen Reisezweck und seine Absicht, auch wirklich die Rückreise ins Herkunftsland anzutreten, bürgen können und keine begründeten Zweifel hinsichtlich der Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise ins Herkunftsland anzutreten, bestehen (Siehe Abschnitt III Nummer 4).
Die Mitwirkung von Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstaltern von touristischen Reisen und deren Endverkäufern als bevollmächtigte Mittler des Antragstellers ist eine gängige und besonders in Ländern mit großem Staatsgebiet sinnvolle Praxis. Diese gewerblichen Mittlerorganisationen sind unterschiedlich geartet, da sie gegenüber ihren Kunden, die sie mit der Erledigung der Visa-Formalitäten betrauen, Verpflichtungen unterschiedlichen Umfangs eingehen, und daher ist der Grad der ihnen zuzubilligenden Glaub- und Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich unmittelbar proportional zu ihrer — mehr oder weniger ausgeprägten — Mitwirkung an der Gesamtreiseplanung, der Unterbringung, der Kranken- und Reiseversicherung und der von ihnen zu übernehmenden Rückkehr in das Herkunftsland.
5.1 Einzelheiten der Mittlertätigkeit
a) Die einfachste Art der Mittlertätigkeit ist die Tätigkeit der Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, deren Unterstützungsleistung für den Kunden im bloßen Einreichen der Identitätsdokumente und Nachweise anstelle des Kunden besteht.
b) Eine zweite Kategorie von gewerblichen Organisationen sind die Beförderungsvermittler oder örtlich tätigen Reisebüros, die zuweilen auch mit Luftfahrtunternehmen — nationalen Fluggesellschaften oder anderen — verbunden sind, die Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienste anbieten. Ihre Unterstützungsleistung für den Kunden umfasst — neben dem Verkauf von Fahr- bzw. Flugscheinen und Hotelreservierungen — das Einreichen der erforderlichen Unterlagen.
c) Die dritte Kategorie von Mittlerorganisationen sind Reiseveranstalter oder -unternehmen, d. h. natürliche oder juristische Personen, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen (Zusammenstellung der Reisedokumente, Beförderung, Unterbringung, weiter gehende touristische Leistungen, Kranken- und Reiseversicherung, Transfers usw.) veranstalten und diese Pauschalreisen entweder selbst oder unter Einschaltung eines Endverkäufers oder eines vertraglich an das Reiseunternehmen gebundenen Reisebüros verkaufen.
Gegenüber dem Reiseunternehmen und dem Reisebüro als Endverkäufer der Pauschalreise ist der Antragsteller lediglich Abnehmer der angebotenen Reise, wobei zu der im Paket erbrachten Leistung das Angebot der Einreichung des Visumantrags gehört. Diese dritte, komplexe Form der Mittlertätigkeit beinhaltet zahlreiche Aspekte, bei denen eine objektive Nachprüfung ansetzen kann: Prüfung der Unternehmensunterlagen, Überprüfung des Geschäftsgebarens, Kontrolle zur Überprüfung der tatsächlichen Durchführung der Reise und des Reiseziels, Überprüfung der Unterbringung und Überprüfung der geplanten Ein- und Ausreise in Gruppen.
5.2. Harmonisierung der Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros, Reiseveranstaltern und deren Endverkäufern
a) Alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen in ein und derselben Stadt streben eine auf lokaler Ebene harmonisierte Anwendung der nachstehend festgelegten Leitlinien je nach Art der Vermittlungstätigkeit, die diese Beratungsstellen oder Reisebüros leisten, an. Jede diplomatische oder konsularische Vertretung entscheidet selbst, ob sie mit solchen Agenturen zusammenarbeitet oder nicht; sie muss aber jederzeit die Möglichkeit behalten, die Akkreditierung zu entziehen, wenn dies aufgrund der Erfahrung und im Interesse einer gemeinsamen Visapolitik geboten ist. Sobald eine diplomatische oder konsularische Vertretung beschließt, mit einer derartigen Agentur zusammenarbeiten, hat sie die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren und Arbeitsweisen einzuhalten.
- Die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten gehen bei der Evaluierung und der ausnahmsweisen Akkreditierung von Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten mit besonderer Sorgfalt vor und sorgen untereinander für eine enge Zusammenarbeit. Die von diesen Stellen eingereichten Visumanträge werden genauestens geprüft, wobei die Belege des Antragstellers und die Lizenz- und Handelsregisterunterlagen der Beratungsstelle in jedem Fall überprüft werden müssen.
- Bei der Bearbeitung der von Beförderungsvermittlern oder örtlich tätigen Reisebüros eingereichten Visumanträge ist auf die Prüfung der Verhältnisse des Antragstellers und die Einzelprüfung der Belege besondere Sorgfalt zu verwenden. Die konsularischen Vertretungen arbeiten eng zusammen und bauen dabei ihre eigenen Verfahren zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei den Agenturen und Beförderungsunternehmen aus; um deren Wirkung noch zu steigern, werden die bei diesen Agenturen festgestellten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der örtlichen und regionalen konsularischen Zusammenarbeit weitergemeldet.
- Bei der Akkreditierung von Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: geltende Lizenz, Handelsregister, Satzung des Unternehmens, Verträge mit den Banken, mit denen es zusammenarbeitet, aktualisierte Verträge mit den Partnern der Tourismusbranche der Gemeinschaft, wobei diese Verträge alle Bestandteile der Pauschalreise abdecken müssen: (Unterbringung und sonstige Leistungen der als Paket angebotenen Pauschalreise), Verträge mit Luftfahrtunternehmen, die den Hinflug und den garantierten festen Rückflug einschließen müssen, sowie die Versicherungspolicen für die erforderlichen Kranken- und Reiseversicherungen. Die von den betreffenden Reisebüros eingereichten Visumanträge sind sorgfältig zu prüfen.
b) Gleichzeitig ist im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen konsularischen Vertretungen eine Harmonisierung des Verfahrens und der Arbeitsweise sowie der Kriterien für die Kontrolle der Korrektheit der Tätigkeit der Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen und Endverkäufer) anzustreben. Diese Kontrollen müssen mindestens Folgendes umfassen: Überprüfung der Akkreditierungsunterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt, stichprobenartige Auswahl von Antragstellern, die persönlich oder telefonisch befragt werden, Überprüfung von Reisen und Unterbringung und soweit irgend möglich — anhand der Unterlagen — Überprüfung der Rückkehr der Gruppe.
c) Es werden kontinuierlich Informationen über die Arbeitsweise von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) ausgetauscht: Meldung festgestellter Unregelmäßigkeiten, regelmäßige gegenseitige Information über abgelehnte Visumanträge, Mitteilung von festgestellten Fälschungsverfahren bei Reisedokumenten oder Nichteinhaltung der geplanten Reise. Die Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) muss eines der Themen sein, die in den im Rahmen der gemeinsamen konsularischen Zusammenarbeit regelmäßig anberaumten Sitzungen erörtert werden.
d) Im Rahmen der Zusammenarbeit sind zwischen den örtlichen konsularischen Vertretungen die Verzeichnisse von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) auszutauschen, die bei den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen akkreditiert sind; das Gleiche gilt für den Fall des Entzugs der Akkreditierung, wobei in diesem Fall die Gründe für den Entzug anzugeben sind.
e) Die Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen und Endverkäufer) müssen bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, bei denen sie akkreditiert sind, Angaben zu einem oder zwei Mitarbeitern machen, die für die Vorlage der Unterlagen zu den Visumanträgen befugt sind.
[1] Nach Maßgabe von Artikel 138 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffen diese Bestimmungen lediglich das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande.
[2] ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.
[3] In Ausnahmefällen können an der Grenze unter den Voraussetzungen nach Teil II Punkt 5 des Gemeinsamen Handbuchs "Außengrenzkontrollen" Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für die Durchreise ausgestellt werden.
[4] ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.
[5] ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15.
[6] Diese Richtbeträge werden nach den diesbezüglichen Vorschriften von Teil I des Gemeinsamen Handbuchs "Außengrenzkontrollen" festgesetzt.
[7] Im Falle eines Durchreisevisums, darf die Anzahl der in dieses Feld eingetragenen Tage 5 nicht überschreiten.
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