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Visumsgebühren für Türken rechtswidrig

Die Visabearbeitungsgebühren für türkische Staatsangehörige in Höhe von derzeit 60 Euro dürften rechtswidrig sein. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Demnach dürfen die Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Türken im Vergleich zu den von EU-Bürgern verlangten nicht unverhältnismäßig sein. Aus diesem Grund dürften auch die derzeitigen Visumsbearbeitungsgebühren unverhältnismäßig sein, eventuell auch jene für die Einladung (Verpflichtungserklärung).

Diese Gebühren sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Von z.B. einstmals 30 DM auf derzeit 60 Euro für ein Visum, also fast vervierfacht worden. Für die Verpflich-tungserklärung waren mal um die 20 Mark zu zahlen, jetzt sind es 25 Euro. Diese Gebühren hätten sich aber nach so genannten Standstillklauseln nicht erhöhen dürfen, bzw. dürfen sie gar nicht erhoben werden, wenn EU-Bürger davon ebenfalls befreit sind.

Wer als Türke innerhalb des letzten Jahres einen Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert bekommen hat, sollte gegen die Gebühren unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 17.09.2009 (Az: C‑242/06, T. Sahin) Widerspruch einlegen. Den Widerspruch richtet man an die Ausländerbehörde oder an das Auswärtige Amt, wenn die Gebühr an eine Auslandsvertretung gezahlt wurde.

Ich würde etwa folgenden Text verwenden:

Erstattung von Gebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,

am [Datum der Ausstellung] wurde von mir für die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine Gebühr in Höhe von [Betrag] Euro verlangt, obwohl die entsprechende Amtshandlung für einen EU-Bürger kostenlos wäre, bzw. ein Aufenthaltstitel nicht verlangt wird. Ich bin deshalb der Auffassung, dass die Gebührenerhebung gegen die Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei verstoßen (vgl. Urteil des EuGH vom 17.09.2009 in der Rechtssache Sahin, Az: C-242/06). Ich bitte deshalb um Erstattung auf mein Konto Nummer [Konto-Nummer] bei der [Name der Bank, Ort], Blz.: [Bakleitzahl].

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

In diesen Sachen ist zwar meist ein Widerspruch nicht vorgesehen, aber die Behörde müsste trotzdem antworten. Man müsste sonst gleich vor dem Verwaltungsgericht klagen, das kann man innerhalb eines Jahres aber auch noch später. Man muss auch erst mal abwarten, wie sich die Bundesregierung zu diesem Urteil verhält. Eventuell senken sie die Gebühren von sich aus und dann kann man selbst das auch noch rückwirkend bis zu einem Jahr geltend machen.

Was die Visumsgebühren betrifft, so gilt das dann nicht nur für die Vertretungen in der Türkei, sondern weltweit, wo immer ein türkischer Staatsbürger ein Visum beantragt. Inwieweit Türken überhaupt noch visumspflichtig sind, ist auch in höchstem Maße umstritten und wird wohl vom Bundesverwaltungsgericht zu klären sein. Das gilt aber nur für Deutschland selbst, für Transitländer wie Bulgarien und Rumänien braucht man dann immer noch ein Transitvisum nach dem Schengen-Recht, sodass es bei Reisen auf dem Landwege immer noch das beste sein dürfte, ein deutsches Schengen-Visum zu nehmen, zumal sich die dortigen deutschen Vertretungen mit Ablehnungen zurückhalten dürften.

Was die Gebühren anbelangt, so werden die Deutschen Behörden sich herauszureden versuchen, das Urteil beträfe sie nicht (es richtet sich gegen die Niederlande). Das stimmt aber nicht und immerhin hat sich die Bundesregierung freiwillig (und auf eigene Kosten) mit einer eigenen Stellungnahme an dem Verfahren beteiligt. Das hätte sie sicher nicht getan, wenn sie davon nicht betroffen wäre. Die Stellungnahme wird hier veröffentlicht, sobald ich sie vom zuständigen Ministerium bekommen habe.

Stand: 10.01.2010

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