Das Familienvisum
Die Idee eine Familienvisums stammt vom Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. und wurde in seinen Empfehlungen für den von Bundeskanzlerin Merkel initiierten Integrationsplan wie folgt formuliert:
"...
Doch selbst, wenn kein längerfristig Aufenthalt von Familienangehörigen angedacht ist, bestehen große Schwierigkeiten, überhaupt zu Besuch nach Deutschland kommen zu können. Oft fehlen z.B. die Großeltern bei familiären Ereignissen wie Geburten, Taufen, Schuleintritt, Schul- und Berufsabschlüssen, Hochzeiten oder Ähnlichem, da sie kein Besuchervisum erhalten. Finanzielle Bonitätsnachweise werden dabei höher bewertet als die positiven Auswirkungen, die solch ein Familienbesuch mit sich bringt. Im Vordergrund stehen behördliche Überprüfungen zur Rückkehrbereitschaft.
Nur wenn diese zweifelsfrei als gegeben angesehen wird, ist ein Besuch bei Familienangehörigen in Deutschland möglich. Aus einem Recht auf Familienbesuch und damit auf ein Stück Familienleben wird ein behördlicher Gnadenakt. Was für die einen, die Einheimischen, mittlerweile als erstrebenswert angesehen und folglich staatlich unterstützt wird, wird den anderen, den Einwander/innen aus den Drittstaaten, staatlicherseits untersagt. Wer soll das verstehen?
Unsere Empfehlungen an den Integrationsplan
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Familienangehörige sollen die Möglichkeit erhalten, Familienbesuche auch kurzfristig vorzunehmen. Hierzu ist die Erteilung eines Visums für
mehrmalige Einreisen innerhalb eines Zeitraums erforderlich. Rechtlich be steht diese Möglichkeit bereits in § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz für kurzfristige Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren. Es ist somit von den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
- Das Besuchervisum berücksichtigt familiäre Beziehungen im Bundesgebiet und könnte somit auch Familienvisum genannt werden. Die im Bundesgebiet lebenden Angehörigen kommen selbstverständlich für die Kosten des Besuchs auf, ebenso für seine Unterbringung. Damit sollte die finanzielle Überprüfung der Antragsteller/ innen im Drittstaat wegfallen.
- Die Überprüfung der finanziellen Situation der Familienangehörigen im Bundesgebiet erfolgt unter Berücksichtigung aller Einkommen, die der Familie monatlich zur Verfügung stehen. Hierzu gehören neben dem Einkommen aus unselbstständiger/ selbstständiger Arbeit auch die Gewährung des Kindergeldes sowie des Erziehungsgeldes.
- Da Familienangehörige in Drittstaaten oft lange und beschwerliche Wege zur deutschen Auslandsvertretung auf sich nehmen müssen, sollte von der persönlichen Vorsprache bei der Antragstellung dann abgesehen werden, wenn die Angehörigen bereits mehrfach im Bundesgebiet waren und somit den deutschen Behörden bekannt sind."
Quelle:
iaf Info Heft 2/2006
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