Berliner Urteil zur Visavergabe: Recht auf Familienleben hat Vorrang
Mitteilung des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften e.V.
Die restriktive Visumpraxis der deutschen Auslandsvertretungen ist ein leidvolles Thema, das unseren Verband seit langem beschäftigt. Denn: Wer ein Touristenvisum für die Einreise nach Deutschland beantragt, aber weder einen festen Job noch eine eigene Familie vorweisen kann, hat keine großen Erfolgsaussichten. Und selbst Familienangehörige, wenn sie aus visumpflichtigen Staaten kommen, haben zumeist große Schwierigkeiten, zwecks eines Besuchs ihrer Verwandten nach Deutschland einzureisen. So fehlen dann z.B. die Großeltern bei familiären Ereignissen wie Geburten, Taufen, Schuleintritt und Hochzeiten - oder einfach bei Anlässen wie Weihnachten, wenn die Familien gerne zusammen feiern würden. Ihr Visumantrag wird abgelehnt - aus wirtschaftlichen Gründen und weil das Auswärtige Amt an ihrer Rückkehrbereitschaft zweifelt. Immer wieder erreichen uns Beschwerden binationaler Familien über die kommentarlose Ablehnung von Visumanträgen naher Angehöriger.
Daher begrüßen wir ausdrücklich das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zur Erteilung eines Besuchervisums (Az: VG 4K 132.09 V). Danach dürfen die vermeintlich mangelnden Bindungen einer Person im Herkunftsland oder ihre finanzielle Situation kein Grund mehr dafür sein, den Antrag auf ein Visum für Deutschland pauschal abzulehnen. Die erfolgreiche Klägerin ist eine Peruanerin, die ein Schengen-Visum beantragt hatte, um ihren in Deutschland lebenden Sohn besuchen zu können. Da ihr eine mangelnde "familiäre Verwurzelung" und - weil sie keine feste Arbeitsstelle vorweisen konnte - eine unzureichende "wirtschaftliche Verwurzelung" in Peru zugeschrieben wurde, stellte das Auswärtige Amt laut Urteilsschrift fest, "bei ihr bestehe ein für die Ablehnung hinreichendes Migrationsrisiko".
Das Verwaltungsgericht hat nun klargestellt: "Mangels der nötigen gründlichen Kenntnisse der Menschen wird man nur selten sicher sein können, dass jemand hier bleibt oder wieder ausreist." Die Behörde habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten, und solche pauschalen Unterstellungen seien unzulässig. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Familienleben hat nach dem Urteil des VG Berlin bei der Erteilung eines Besuchervisums das Interesse der Familienangehörigen Vorrang vor etwaigen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft.
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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. das Auswärtige Amt hat Berufung eingelegt. Weitere beantragte Dokumente wurden noch nicht herausgegeben. Die Informationen folgen, sobald der Antrag auf Zugang zu den Dokumenten beantwortet wurde.
Stand 11.06.2010
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