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Erste Hürde: Die Einladung

Die deutschen Visumsstellen im Ausland wollen in der Regel ein förmliches Einladungsschreiben, die so genannte Verpflichtungserklärung sehen. Meistens bekommt man sie bei der Ausländerbehörde an seinem Wohnort, manche Kommunen stellen sie auch in ihren Einwohnerämtern aus, wenn der Einladende Deutscher ist.

Ich habe schon die verschiedensten Behörden-Merkblätter im Internet dazu gefunden und den abstrusesten Schwachsinn darüber gelesen -- verbreitet von Amtes wegen, wohlgemerkt. Fakt ist: Die Behörden sind in aller Regel verpflichtet, die Urkunde auszustellen und die Unterschrift darauf zu beglaubigen. Das dürfen sie nur verweigern, wenn sie den berechtigten Verdacht haben, dass ein Missbrauchsfall vorliegt. Ein Missbrauchsfall wäre zum Beispiel, wenn ein Obdachloser gegen eine Geldleistung einen ihn völlig unbekannten Ausländer einlüde. Es hat wohl vor einigen Jahren in Köln solche Fälle gegeben, die dann zur so genannten Visa-Affäre aufgebauscht wurden. Wer einen Familienangehörigen einladen will, muss eine derartige Unterstellung eigentlich nicht fürchten.

Die Behörde darf im Grunde für die Entgegennahme und Beurkundung der Verpflichtungserklärung auch keine weiteren kostenpflichtigen Nachweise verlangen. Das Identitätspapier (Personalausweis/Pass) genügt. Ich habe schon gelesen, dass eine Behörde eine "Haushaltsbescheinigung" vom Einwohnermeldeamt verlangt, die zusätzliche Gebühren kostet. Das ist meines Erachtens unzulässig. Die Behörde hat selbst Zugang zu den Meldedaten und kann sich Auskünfte von anderen Behörden selbst beschaffen, wenn sie das für notwendig hält. Schließlich bekommt sie für die notwendigen Überprüfungen eine Gebühr von stolzen 25 Euro, das muss genügen. Alles andere würde ich hartnäckig bekämpfen, notfalls mit Hilfe des Verwaltungsgerichts.

Es ist auch auf keinen Fall ein Grund, die Ausstellung der Einladungsurkunde zu verweigern, nur weil der Einladende Sozialleistungen wie Wohngeld oder auch Hartz-IV bezieht. Wer so etwas erlebt, möge sich bitte bei mir melden. Auch ein Arbeitsloser darf Verwandte aus dem Ausland einladen. Nur wird in diesem Fall die Behörde auf dem Formular vermerken, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht oder nicht nachgewiesen wurde. Und damit wären wir schon beim Problem Nummer Zwei:

Die Bonitätsprüfung

Mit dem Einladungsformular weist man im späteren Visumsverfahren nämlich zunächst einmal nach, dass eine Einladung vorliegt, welcher der Besucher Folge leisten will. Er belegt damit seinen Reisezweck, einer der drei Prüfungspunkte der Behörden für die Visumserteilung. Soll mit dem Einladungsformular im späteren Visumsverfahren gleichzeitig nachgewiesen, dass der Besuch auch ausreichend finanziert wird (zweiter Prüfungspunkt), dann braucht man darauf einen Eintrag, der mindestens besagt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit "glaubhaft gemacht" wurde.

Sehr oft bekommt man dann zu hören: "Ihr Einkommen reicht nicht". Rechtlich ist es jedoch so, dass es auf das Einkommen des Einlader gar nicht ankommt. Seine finanziellen Verhältnisse müssen lediglich die Gewähr dafür bieten, dass dem Eingeladenen während seines Aufenthaltes eine angemessene Unterkunft und ausreichende Mittel zur Verpflegung zur Verfügung stehen. Bei Touristen gelten so genannte Richtsätze für den Grenzübertritt. Für Deutschland sind das derzeit 45 Euro pro Tag des geplanten Aufenthaltes. Davon kann man 25 Euro für die Unterkunft abziehen, weil der Verwandte ja beim Einladenden Angehörigen untergebracht ist. Bleiben 20 Euro pro Tag des geplanten Aufenthaltes. Die Botschaft Moskau schrieb mir mal, sie setze 25 Euro an. Nehmen wir also die, dann ergibt sich für einen 30tägigen Besuch eine Summe von 750 Euro. Auch das scheint ein wenig hoch. Es geht aber nicht darum, dass man diese Summe ausgeben soll, sondern nur darum, dass man Glaubhaft macht, dass ein in etwa dem entsprechender Betrag zur Verfügung steht. 500 Euro sollten es auch tun. Im Grunde müsste es also ausreichen, wenn man der Behörde ein Sparbuch vorlegt, das ein Guthaben in etwa dieser Höhe ausweist.

Das ist die Rechtslage, bestätigt vom zuständigen Referat der EU-Kommission (siehe Schreiben vom 30. Juni 2006) und dem Verwaltungsgericht Hannover (siehe Beschluss vom 20.06.2006). Die Behörden setzen sich jedoch im Grunde flächendeckend darüber hinweg. Manche handeln halbwegs nach gesundem Menschenverstand und bescheinigen die Bonität mindestens dann, wenn ein regelmäßiges Arbeitseinkommen nachgewiesen wird. Andere, beispielsweise die von mir besonders geschätzte Behörde in Hannover, operieren mit so genannten Pfändungsfreigrenzen nach §850c der Zivilprozessordnung. Damit kann man ausrechnen, wieviel eine Bank bekäme, wenn man sich überschuldet hat und gepfändet hat. Da unser Gesetzgeber ein Herz für Kinder hat, ist das bei Familien recht wenig. Gänzlich unbeabsichtigte Folge: Wer Kinder hat, kann keine Verwandten mehr einladen. Wie gesagt, juristisch ist das völliger Blödsinn, aber man kommt nur außerordentlich schlecht dagegen an.

Das VG Hannover ist jedenfalls der Auffassung, dass eine falsche Bonitätsfeststellung für sich noch keine Rechtsverletzung im Hinblick auf das Einreisebegehren darstellt. Erst wenn auf Grund dieser (falschen) Feststellung ein Visum abgelehnt würde, wäre diese Entscheidung (der Visumsstelle im Ausland) vor Gericht angreifbar. Wenn man dieser Auffassung folgt, dann ist die Visumsstelle (Botschaft/Konsulat) verpflichtet, mindestens dann die Richtigkeit des Bonitätseintrages zu prüfen, wenn man sie ausdrücklich darauf hinweist, dass diese falsch ist.

Da ich eine solche Diskussion hinter mir habe, kenne ich das Argument der Botschaften schon: Sie müssten dann ja schlauer sein als die Ausländerbehörde und sie könnten ja gar nicht wissen, wie viele Ausländer der Einladende noch eingeladen hätte. Diese Auffassung kann ich zwar verstehen, aber sie ist trotzdem falsch. Zum einen darf eine Behörde nicht ohne weiteres an den Angaben, die man ihr gegenüber tätigt, zweifeln. Zumal falsche Angaben im Zusammenhang mit einem Visumsverfahren unter Strafe stehen. Wenn sie Zweifel an den Angaben hat, dann muss sie sie von sich aus prüfen. Das kann sie auch, sie kann sich beispielsweise im Wege der Amtshilfe bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, ob der Einlader noch weitere Verpflichtungserklärungen abgeben hat, wie hoch sein Einkommen ist, etc. Das macht natürlich Arbeit, aber dieses Argument hilft der Behörde in einem Gerichtsverfahren wenig.

Das grundsätzliche Problem im Umgang mit den Visumsbehörden im In- und Ausland ist, dass man sehr hartnäckig sein muss, und sich nicht mit den behördenüblichen Ausreden abspeisen darf. Aus diesem Grund biete ich ja diese Informationen an, damit möglichst viele Betroffene erfahren, was wirklich hinter den Abwimmeleien steckt und wie man sich dagegen wehrt. Wie gesagt: vor allem hartnäckig sein.

Wenn also die Behörde die Bonitätsbestätigung verweigert hat, muss man nach Auswegen suchen. Der einfachste Weg ist jemanden zu suchen, der das geforderte horrende Einkommen hat, bei Singles reichen schon etwa 1500 Euro netto, selbst wenn man so eine leicht irre gewordene Behörde hat wie wir in Hannover. Man sollte dabei aber immer auch die eigene Einladung (ohne Bonität) mit geben, damit die Visumsstelle sieht, dass eine Einladung von Verwandten vorliegt. Und Achtung: So eine Einladung kann gravierende Folgen haben, zum Beispiel wenn der Eingeladene Mist baut, nicht pünktlich zurück fährt oder ähnliches. Dann kommen eventuell immense Kosten auf den Verpflichteten zu, die Behörden treiben dann Abschiebekosten (8.000-10.000 Euro) und ähnliches bei ihm ein. Das ist also eine ziemliche Vertrauenssache und man wird auch nicht so ohne weiteres einen Außenstehenden finden, der bereit dazu ist, für die Einladung einzuspringen.

In diesem Fall sollte es helfen, dem Verwandten ein Sparbuch auf seinen Namen einzurichten (sollte in jeder Sparkasse möglich sein), 500 Euro anzulegen und ihm Kopien dazu zu schicken. Dazu macht man ein Schreiben an die Botschaft, schildert den Sachverhalt und versichert, dass der Unterhalt für den Besuch gesichert ist, dass insbesondere das Geld auf dem bereit liegenden Sparbuch für den Gast zur Verfügung steht und dass man sich darüber bewusst ist, dass falsche Angaben zu dem Zweck, dass einem anderen ein Visum erteilt wird, strafbar sind. Ich werde hier keine Musterschreiben bereit stellen, weil die sehr schnell von den Visumsstellen als solche erkannt würden und dann eher nutzlos wären. Wer meint, er bekommt ein solches Schreiben nicht selbst hin, kann sich ohne falsche Scheu gern bei mir melden.

Ob all das Hilft, und ein Visum tatsächlich erteilt wird, hängt noch von einem dritten Prüfungspunkt ab: der so genannten Rückkehrbereitschaft. Wie diese von der jeweiligen Visumsstelle beurteilt wird, hängt sehr stark vom jeweiligen Herkunftsland ab. Man kann die Faustformel aufstellen: Je ärmer, desto schwere. Aber diesbezüglich verfüge ich nur über Erfahrungen mit einem relativ unproblematischen Land, Russland, kann also wenig dazu sagen.

Wohl aber noch etwas zum Verfahren: Oft wohnen die Verwandten nicht in der jeweiligen Hauptstadt, also am Ort, wo die Deutsche Botschaft oder auch das nächste Konsulat ist, sonder hunderte, ja manchmal tausende Kilometer entfernt. Das auswärtige Amt (und damit die Botschaften) ist der Auffassung, Visumsanträge müssten grundsätzlich persönlich gestellt werden. Man beruft sich dort auf allerhand juristisches Geschwurbel, es ist jedoch falsch und wenn Gott hilft bekommen die Herren Legationsräte am Werderschen Markt das auch irgendwann mal vom Verwaltungsgericht schriftlich.

Fakt ist, dass grundsätzlich mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen ist. Das Gespräch soll dem Zweck dienen, Zweifel am Reisezweck und der Rückkehrbereitschaft auszuräumen. Es ist also nur erforderlich, wenn derartige Zweifel auch sinnvoll in einem persönlichen Gespräch zu klären sind, sonst ist es überflüssig und muss das Visum auch so entweder erteilt oder abgelehnt werden.

Wenn man weit von der Botschaft wohnt und dazu noch Unsicherheiten kommen, ob mit den Papieren alles okay ist, dann sollte man auf alle Fälle zunächst ein schriftliches Verfahren anstreben. Man muss die Botschaft zwingen, zunächst die Papiere zu prüfen und dann, wenn nötig, das Gespräch zu führen. Die rechtlichen Vorgaben sehen das so vor, aber auch das ist leider zunächst graue Theorie. Die Botschaft wird sich in jedem Fall weigern und darauf bestehen, dass die Unterlagen persönlich eingereicht werden.

Wenn man mit dem Besuchstermin einen gewissen Vorlauf hat und alle Beteiligten über gute Nerven verfügen, kann man die Antragspapiere vollständig (bitte auf der jeweiligen Botschaftshomepage nachsehen, was dazu gehört) an die Botschaft schicken und in einem Anschreiben darum bitten, die Unterlagen zu prüfen und bei Bedarf zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern. Man sollte dabei allerdings gut begründen (können), warum man den Antrag nicht persönlich stellen kann (Entfernung, unsichere Unterlagen, die doch bitte erst geprüft werden müssten, bevor man sich auf den Weg macht, etc.). Um nicht missverstanden zu werden: Dies soll keine Anleitung dazu sein, wie man die Behörden möglichst proviziert oder ihnen zusätzliche Arbeit beschert. Die Arbeit der Leute in den Visumsstellen ist mitunter sehr anstrengend, besonders dort, wo sehr großer Andrang herrscht. Die Deutschen Visumsstellen sind noch immer deutlich unterbesetzt, sodass die Mitarbeiter unter ziemlichen Arbeitsdruck stehen. Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, meine allerdings, dass die Missstände keineswegs auf dem Rücken unserer ausländischen Familienangehörigen ausgetragen werden dürfen.

Wenn es also gute Gründe gibt, warum eine persönliche Antragstellung eine ziemliche Zumutung wäre, dann sollte man das vernünftig darlegen und gleichzeitig bestimmt klar machen, dass man darüber Bescheid weiß, dass bspw. die EU-Kommission ganz anderer Auffassung ist als die Deutschen Behörden und es deswegen auch schon Beschwerden gab. Das notorische "ist grundsätzlich erforderlich" stimmt eben nicht. Man darf auch freundlich darauf hinweisen, dass ein Verfahren zu diesem Thema beim VG Berlin bereits anhängig ist (Aktenzeichen beim Gericht XXX, im Auswärtigen Amt XXX), dem man selbst gern noch ein eigenes hinzufügen kann.

Hat man die Papiere hinbefördert, beispielsweise mit DHL-Dokumentenversand, muss man der Botschaft noch gehörig auf den Wecker gehen, am besten von Deutschland aus, und sich im Wochenrythmus nach dem Stand des Verfahrens telefonisch und per E-Mail erkundigen. Wenn von dort kommt, dass man die Sache nicht bearbeitet, wird es spätestens Zeit, mit dem Gericht zu drohen. Man sollte dann allerdings auch klar machen, dass der Antragsteller ja persönlich kommen kann, aber erst wenn auch alle Papiere geprüft sind und die Botschaft versichert, dass außer einem persönlichen Gespräch jetzt keine weiteren Unterlagen erforderlich sind. Ich hab's noch nicht probiert, aber ich glaube eigentlich nicht, dass sich eine Botschaft in einem solchen Fall weigern würde, den Antrag zu bearbeiten.

Zum persönlichen Gespräch muss der oder die Verwandte eigentlich nur einmal. In folgenden Visumsverfahren sollte das im Grunde überflüssig sein. Der geneigte Leser ahnt bereits, dass dies wiederum die Botschaften ganz anders sehen.

... Fortsezung folgt

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