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Die persönliche Vorsprache

Auf der Homepage jeder Visumsstelle und des Auswärtigen Amtes selbst findet man immer wieder den deutlichen Hinweis, Visumsanträge müssten "grundsätzlich" persönlich in der Visumsstelle eingereicht werden. Wenn man deswegen nachfragt, etwa weil der Besucher weit von der Botschaft entfernt wohnt, bekommt man gebetsmühlenartig die Auskunft, das sei "grundsätzlich" erforderlich. Hartnäckige Nachfragen bringen allenfalls einen Hinweis auf die Vorgaben des Schengen-Rechts, die Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI) hervor. Präziser werden die Botschafts- und AA-Angestellten in dieser Sache eigentlich nie.

Merke: Je unpräziser die rechtlichen Hinweise aus dem Auswärtigen Amt sind, um so mehr ist es erforderlich, sich auf die Suche nach ihnen zu machen, denn vermutlich steht dort mehr zu lesen, als den Damen und Herren Diplomaten lieb ist. (Eine präzise juristische Angabe lautet z.B. "Art. X Abs. Y Ziff. Z Satz a, Xte Alternative". Angaben wie: "nach den Regeln des Schengen-Besitzstandes", sind schwammig.)

So sind die oben angeführten Aussagen über eine angeblich zwingende persönliche Antragststellung denn auch eindeutig falsch. Und zwar grundsätzlich. Die rechtliche Vorgabe dazu in der GKI ist präzise ausgedrückt Teil III Ziffer 4 und lautet:

"Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller

Der Antragsteller muss grundsätzlich aufgefordert werden, persönlich in der Auslandsvertretung zu erscheinen, um den Zweck seines Antrags mündlich zu erläutern, insbesondere, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, bestehen.

Bestehen keine Zweifel über die bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, kann von diesem Grundsatz unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Antragstellers oder der Entfernung der Auslandsvertretung von seinem Wohnort abgewichen werden; dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.

Teil VIII Nummer 5 enthält genauere Vorschriften für die von Beratungsstellen, Reisebüros sowie Reiseunternehmen und deren Endverkäufern übernommene Beantragung von Visa."

Nach der Lektüre sehen wir schon deutlich klarer. Von einer persönlichen Antragstellung ist darin offenkundig keine Rede. Der Antrag kann wie jeder andere auch per Post gestellt werden. Die Visumsstelle müsste den Antragsteller dann "grundsätzlich" auffordern, persönlich zu erscheinen. Erforderlich ist das aber nicht in jedem Fall, mag es auch nach den Vorstellungen der GKI die Regel sein. Interessant ist der zweite Absatz. Demnach dürfen Zweifel an der Bona-fide-Eigenschaft nicht bestehen.

Was ist das? Wenn man die GKI richtig liest, dann ist das im Grunde die Summe aller Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum. Der Antragsteller muss in jeder Hinsicht zuverlässig erscheinen. Man könnte es mit fast wörtlich mit dem Auswärtigen Amt sagen: Antragsteller, die die Gewähr dafür bieten, dass sie hinsichtlich ihrer Rückkehrbereitschaft, der Finanzierung und auch der Legalität des Aufenthaltszwecks keine Risiken darstellen, können als „bonafide“ im Sinne der GKI geführt werden.

Im so genannten Bona-fide-Erlass des Auswärtigen Amtes heißt es jedoch ein klein wenig anders (Hervorhebungen von mir): "Nur Antragsteller, die aufgrund ihrer der Auslandsvertretung bekannten Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie hinsichtlich ihrer Rückkehrbereitschaft, der Finanzierung und auch der Legalität des Aufenthaltszwecks keine Risiken darstellen, dürfen als „bonafide“ im Sinne der GKI geführt werden.

Der Knackpunkt ist also die "bekannte Persönlichkeit". Das wird eindeutig als eine VIP-Bestimmung interpretiert, die nur für Höhergestellte oder Leute mit guten Kontakten zur jeweiligen Auslandsvertretung angewendet wird. Zwar werden in dem Erlass ausdrücklich "enge Angehörige" von Deutschen oder EU-Bürger zu dem entsprechenden Personenkreis gezählt, sie kommen aber dennoch kaum in den Genuss der darin vorgesehenen Erleichterungen. Wer der Verwandten ist schon "eine der Auslandsvertretung bekannte Persönlichkeit". Woher das AA diesen Teil der Definition nimmt, konnte ich bis heute nicht ergründen. Es ist auch egal, denn darauf kommt es nicht an.

Um den Verzicht auf eine persönliche Antragstellung/Vorsprache bei einer Botschaft durchzusetzen, kommt es letztlich auf andere Dinge an:

  1. Man muss einen guten Grund dafür haben, z.B. dass die Verwandten weit entfernt von der jeweiligen Botschaft wohnen. Unter "weit" würde ich verstehen, wenn sie praktisch nicht zu den Öffnungszeiten anreisen kann, ohne am Ort der Botschaft übernachten zu müssen. Je nach Verkehrsverhältnissen also ab etwa 300 km.
  2. Der Verwandte sollte bereits mindestens einmal im Zuge eines Visumsverfahrens vor nicht all zu langer Zeit persönlich in der Botschaft vorgesprochen haben.
  3. 3.) Die Unterlagen müssen lupenrein sein, sodass die Botschaft keinerlei (konkrete) Zweifel am Reisezweck (dazu gehört die Rückkehrbereitschaft) geltend machen kann.

Wenn das alles gegeben ist, muss man hartnäckig sein und darf sich nicht abwimmeln lassen. Man muss die Gegenseite, möglichst den oder die Leiter/in der Visastelle oder der Rechts- und Konsularabteilung, spüren lassen, dass man über die hier dargelegten Informationen verfügt. Man sollte den Gesprächspartner darauf aufmerksam machen, dass man Kenntnis über "Demarchen" (Diplomatendeutsch für "Beschwerden") der EU-Kommission wegen der Behandlung enger Familieangehöriger im Visumsverfahren durch die Deutschen Stellen hat (siehe unten). Wenn die weiter auf eine persönliche Antragstellung beharren, sollte man sich das schriftlich geben lassen (per Mail genügt) und sich darüber mit einer entsprechenden Begründung im hier dargelegten Sinne beschweren.

  1. Bei der EU-Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, Referat B1 "Visa und Grenzen" unter der Fax-Nummer +32/2/2967629 oder per Post an B-1049 Brüssel. Man beziehe sich auf den Vorgang JLS-B1/ GB D(2005) 14617. Die Botschaft und das Auswärtige Amt sollte man auf die Beschwerde aufmerksam machen.
  2. Weiterhin sollte es hilfreich sein, unter Verweis auf das Verfahren PET 4-16-05-005-003924 und die Drucksache 16/2500, S. 13 eine Petition an den Deutschen Bundestag zu richten. (nicht per Mail, Kontakt )

Das alles aber bitte nur, wenn die Anreise zur Auslandsvertretung für die Angehörigen wirklich nicht zumutbar ist. Und schnelle Hilfe darf man sich dabei nicht erwarten. Diese Verfahren dauern, zeitigen aber mitunter erstaunliche Wirkung. Je mehr sich berechtigter Weise beschweren, umso höher die Chance, dass die Verwaltung Maßnahmen treffen muss, die das Übel an der Wurzel beseitigen.

Ich habe auch nichts dagegen, wenn ich Kopien solcher Beschwerden bekomme und über derartige Verfahren auf dem Laufenden gehalten werde (siehe Impressum). Wenn es sich ergibt, helfe ich eventuell auch bei der Abfassung derartiger Schreiben.

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