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Zensur: Auswärtiges Amt droht familienvisum.de mit urheberrechtlichen Schritten

Erlasse zum Visumsverfahren sind angeblich urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht veröffentlicht werden.

Seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sammelt familienvisum.de amtliche Informationen, die für Betroffene im Visumsverfahren hilfreich sind, und stellt sie auf seinen Seiten allen Interessierten zur Verfügung. Das kostet sehr viel Zeit, Kraft und Mühe und geht nicht immer reibungslos von Statten. Immer wieder stößt man auf Widerstände, die nicht gerechtfertigt sind und erst nach Widersprüchen, Beschwerden oder gar Klagen vor Gericht aufgegeben werden. So war es auch im Verfahren um den Abschnitt "Akteneinsicht und Auskunftserteilung im Visumsverfahren" aus dem so genannten Visahandbuch, welcher erst nach einigen Hin und Her und einem freundlichen Gespräch mit einem Vertreter des Außenministierums im Bundesverwaltungsgericht zu Leipzig Anfang des Jahres herausgegeben wurde.

Da sich die Aktivitäten von familienvisum.de nicht gegen das Auswärtige Amt als solches wenden, sondern lediglich einige Auswüchse des Visumsverfahrens in die Kritik genommen hat, wurde das Amt vorsorglich um sein Einverständnis zur Veröffentlichung des Erlasses gebeten. Darauf teilte es mit, der Erlass sei urheberrechtlich geschützt und dürfe nicht veröffentlicht werden.

Dabei sollte der hohen Diplomatie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Urheberrechts bei amtlichen Schriftstücken bekannt sein. Laut Bundesgerichtshof sind das nur dann "Sprachwerke" im Sinne des Urheberrechts und genießen entsprechende Schutz vor ungenehmigter Weitergabe, wenn sie ein „besonders hohes Maß an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft“ zeigen sowie eine „tiefe Durchdringung des Tatsachen- und Rechtsstoffes“ und eine "souveräne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel“ aufweisen (Urteil vom 17. 4. 1986 - I ZR 213/ 83).

Dass dies auf den schnöden Erlass zur Auskunftserteilung zutreffen könnte, ist nicht ersichtlich. Bereits die Idee scheint absurd. Auf diese Fragen will das hohe Haus vom Werderschen Markt aber nicht eingehen. In einer Weise, die ein wenig dem Geist des früheren des SED-Gebäudes zu entspringen scheint, in welchem die Diplomaten untergebracht sind, wurde dem Herausgeber von familienvisum.de lediglich beschieden, er könne ja dagegen klagen oder es "darauf ankommen lassen", in welcher Weise die geballte Staatsgewalt mit ihren Heerscharen an Einser-Juristen reagieren werde, sollte der Erlass gegen den herrschaftlichen Willen der Ministerialbeamten veröffentlicht werden.

Menschen, die bereits wesentlich massiveren Einschüchterungsversuchen seitens Regimen von SED und Stasi widerstanden haben, beeindruckt derat obrigekeitsstaatliches Gebaren indessen nicht so recht. Der Text des Erlasses wird deshalb hier [Link] veröffentlicht, damit sich der geneigte Leser selbst ein Bild von seinem "besonders hohen Maß an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft“, der "tiefen Durchdringung des Tatsachen- und Rechtsstoffes" sowie "der souveränen Beherrschung der Sprach- und Stilmittel" des oder der Verfasser überzeugen kann.

Alternativ kann sich jedermann mit Hilfe eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Auswärtige Amt (IFG-Anfragen@Auswaertiges-Amt.de) Zugang zu dem Dokument verschaffen.

Auf den Vorgang angesprochen teilte die Pressestelle des Auswärtigen Amtes mit, das Dokument sei dem Herausgeber von familienvisum.de vom Auswärtigen Amt aufgrund einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur Verfügung gestellt worden, obwohl hierzu rechtlich keine Verpflichtung bestanden habe. Dabei habe es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung gehandelt. Für eine Veröffentlichung habe das nicht gegolten und gelte es weiterhin nicht.

Hinsichtlich der urheberrechtlichen Fragen weist das Amt darauf hin, dass das benannte Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1986 ihm selbstverständlich bekannt sei. Bei der rechtlichen Bewertung habe das Auswärtige Amt jedoch die gesamte zur Verfügung stehende Literatur und Rechtsprechung berücksichtigt, insbesondere auch wesentlich neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und anderer Obergerichte.

Welche das sind, teilt das Auswärtige Amt leider nicht mit. Es möchte offenbar weiterhin sein Herrschaftswissen zur Einflussnahme auf den Inhalt von Webseiten nutzen, die ihm nicht genehm sind. Zudem scheint das Auswärtige Amt auch zu übersehen, dass seine amtlichen Ergüsse, selbst wenn man ihnen literarische Qualitäten bescheinigen wollte, gemäß § 5 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen Schutz vor Vervielfältigung genießen.

§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
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Ein einschlägiges Urteil des Bundesgerichtshofs findet sich dazu auch [Link].

Stand 30. April 2010

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